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18. Februar 2021

Das ändert sich im Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2021

Das ändert sich im Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2021

Im Jahr 2021 fallen für Unterhaltspflichtige neue Bedarfssätze nach Düsseldorfer Tabelle an, welche den Kindesunterhalt, den Selbstbehalt, das Kindergeld und die Zahlbeträge betreffen. Das umfasst vor allem höhere Zahlungen für Trennungskinder, wobei der Unterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder geregelt ist. Linten Rechtsanwälte informiert dazu in diesem Artikel.

Die Funktion der Düsseldorfer Tabelle 2021

Die Düsseldorfer Tabelle staffelt alle Beträge für den Kindesunterhalt nach dem Nettoeinkommen der Eltern und in Hinblick auf das Alter des Kindes. Sie dient als Maßstab und Richtlinie für die gesamte Berechnung. Für 2021 gelten neue Bedingungen und Sätze.
Die Bedarfssätze sind dabei zum 01.01.2021 in der ersten Einkommensgruppe bis 1.900,00 € wie folgt angehoben worden:

  • für Kinder unter 5 Jahren um 15 Euro auf 393 Euro
  • für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren um 18 Euro auf 451 Euro
  • für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren um 31 Euro auf 528 Euro

Auch für volljährige Kinder haben sich die Bedarfssätze erhöht: Für Kinder, die als Volljährige noch im Haushalt der Eltern leben, fällt bei der ersten Einkommensstufe eine Summe von 564 Euro an. Für Studierende und volljährige Kinder mit eigenem Haushalt liegt der Bedarfssatz gleichbleibend bei 860,00 €.

Auch das Kindergeld hat sich um 15 Euro erhöht.

Ab 2021 steigt außerdem auch der Unterhaltsvorschuss. Dieser berechnet sich aus dem Kindesmindestunterhalt. Für Kinder bis 5 Jahren beträgt er 174 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 232 Euro und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 309 Euro. Volljährige Kinder werden in der Düsseldorfer Tabelle zwar aufgeführt, jedoch im Unterhaltsvorschuss nicht berücksichtigt.

Was muss bei der Unterhaltsberechnung beachtet werden?

Die Düsseldorfer Tabelle weist auf alle bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hin. Die Beträge richten sich dabei nach dem kindlichen Existenzminimum. Während der Mindestunterhalt zuvor an die steuerliche Kinderfreibetragsstufe gebunden war, hat sich das nun geändert. Der Betrag wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Dabei entspricht der Unterhalt der ersten Einkommensgruppe den festgelegten Werten in der Verordnung und dient als Richtlinie. Nur für Personen, die ein Nettoeinkommen über 5.501 Euro im Monat beziehen, galten die Daten der Düsseldorfer Tabelle zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung nicht, da hier nach dem Einzelfall berechnet wird. Nach neuerer Rechtsprechung ist hier eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle zumindest nicht ausgeschlossen.

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und erhöht sich mit der Anzahl der Kinder. Für das erste und zweite Kind beläuft es sich auf 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte sowie jedes weitere Kind 250 Euro. Es wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Das bedeutet, der Unterhaltspflichtige zahlt den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe von dem Tabellenunterhalt abgezogen.

Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ändert sich 2021 nicht. Für Unterhaltspflichtige, die nicht erwerbstätig sind, liegt der notwendige Selbstbehalt weiterhin nun bei 960 Euro. Für Erwerbstätige ist eine Summe von 1.160 Euro festgelegt. Auch die Einkommensgruppen bleiben gleich.

Ab wann gelten die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2021?

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle treten ab dem 01.01.2021 in Kraft. Sie wurden bereits am 01.12.2020 durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf bekanntgegeben und veröffentlicht und enthalten alle festgelegten Erhöhungen der Bedarfssätze. Das betrifft gleichfalls das Kindergeld und die Kinderfreibeträge.

Die Linten Rechtsanwälte beraten Sie bei weiteren Fragen gerne fachkundig im Familienrecht.

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