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09. Juni 2024

Anspruch der Anwohner auf Maßnahmen gegen Gehwegparken: Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Anspruch der Anwohner auf Maßnahmen gegen Gehwegparken: Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Hintergrund des Falles

Im vorliegenden Fall hatten Anwohner in Bremen geklagt, um die Straßenverkehrsbehörde zum Einschreiten gegen das verbotswidrige Parken auf Gehwegen zu bewegen. Die Kläger sind Eigentümer von Häusern in drei Bremer Einbahnstraßen, die regelmäßig durch aufgesetztes Parken auf Gehwegen beeinträchtigt werden. Die Straßenverkehrsbehörde der Freien Hansestadt Bremen hatte die Anträge der Anwohner auf Maßnahmen gegen das Gehwegparken abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht zwingend erforderlich seien, da das Gehwegparken bereits gemäß § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten sei.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Verwaltungsgericht Bremen hatte die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, die Anträge der Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden, und erkannte § 12 Abs. 4 und 4a StVO eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger zu. Aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigungen sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen, wodurch eine Pflicht zum Einschreiten bestanden habe.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte weitgehend diese Auffassung, stellte jedoch klar, dass das Entschließungsermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert sei und daher keine unmittelbare Pflicht zum Einschreiten bestehe. Die Beklagte könne zunächst den Problemdruck ermitteln und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen entwickeln.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Das Gericht bestätigte, dass das Gehwegparkverbot gemäß § 12 Abs. 4 und 4a StVO eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger habe. Dieser Schutz erstreckt sich jedoch nur auf den Gehwegabschnitt, der unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied ferner, dass das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert sei. Angesichts der weiten Verbreitung des Gehwegparkens in der Stadt Bremen sei es zulässig, wenn die Behörde zunächst die am stärksten belasteten Gebiete identifiziert und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen entwickelt.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betont die Rechte der Anwohner auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde im Umgang mit verbotswidrigem Gehwegparken. Gleichzeitig wird jedoch der Behörde ein gewisser Spielraum eingeräumt, um prioritäre Maßnahmen in den am stärksten betroffenen Gebieten umzusetzen. Diese Entscheidung stellt sicher, dass Anwohner zwar Schutzrechte haben, die Verkehrsbehörde jedoch auch die Möglichkeit besitzt, umfassende und durchdachte Maßnahmen zum Umgang mit dem Problem zu entwickeln.

Die Kläger können nun erwarten, dass die Straßenverkehrsbehörde ihre Anträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu bescheidet. Dabei wird die Behörde jedoch weiterhin in der Lage sein, ein umfassendes Konzept zu erarbeiten und umzusetzen, um das verbotswidrige Parken auf Gehwegen in Bremen systematisch zu bekämpfen.


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