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25. März 2019
Linten Fachanwälte für Essen

Änderungen 2019 im Arbeitsrecht

Änderungen 2019 im Arbeitsrecht

Seit dem Jahr 2019 gelten im Arbeitsrecht einige Neuregelungen. Im Folgenden geben wir von Linten Rechtsanwälte Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen.

Einführung der Brückenteilzeit

2019 wurde ein Gesetz zur Erweiterung des Teilzeitrechts auf den Weg gebracht. Bislang hatten Arbeitnehmer in Betrieben mit 16 Mitarbeitern und mehr zwar einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung, doch kein Recht auf Rückkehr zur vorherigen längeren Arbeitszeit. Daher war es bisher schwer, von Teilzeit wieder auf Vollzeit aufzustocken.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes haben Arbeitnehmer seit Januar 2019 den Anspruch, später wieder zur bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Unternehmen mindestens 45 Mitarbeiter angestellt sind und der Arbeitnehmer mit dem Wunsch nach einer reduzierten Arbeitszeit seit mindestens sechs Monaten im Betrieb ist. Die Brückenteilzeit kann für den Zeitraum von einem Jahr bis hin zu fünf Jahren in Anspruch genommen werden.

Das Geschäftsgeheimnisgesetz

Nicht nur für große Konzerne, auch und insbesondere für Start-ups mit vielversprechenden Geschäftsmodellen ist der Schutz von Betriebsgeheimnissen von zentraler Bedeutung. Mit dem Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes am 26. April 2019 sind nun Unternehmen gefragt: Bisher galt nach deutscher Rechtsprechung, dass Betriebe ohne großen Aufwand das eigene Know-how als Geschäftsgeheimnis erklären konnten.

Die neue Rechtslage sieht vor, dass Unternehmen Betriebsgeheimnisse durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützen müssen. Die dynamische Formulierung lässt Spielraum offen, worin angemessene Maßnahmen im Einzelfall bestehen. Zu niedrig angesetzte Maßnahmen können allerdings dazu führen, dass das Unternehmen die Inhaberschaft an der Information verliert. Wir empfehlen Firmen, den Status quo zu prüfen und Informationen, die geheim gehalten werden sollen, in einem datenschutzrechtlichen Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO zu führen.

Höherer Mindestlohn

§ 4 Abs. 1 Mindestlohngesetz sieht vor, dass eine Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entscheidet. Im Jahr 2017 wurde der gesetzliche Mindestlohn bereits von 8,50 € brutto pro Stunde auf 8,84 € erhöht. 2019 erfolgt eine weitere Erhöhung des Mindestlohns in zwei Schritten. Zum 1. Januar wurde die Lohnuntergrenze auf 9,19 € festgesetzt und soll zum 1. Januar 2020 noch einmal auf 9,35 € erhöht werden.

Neues Gesetz zur Krankenversicherung

Für alle Unternehmen relevant ist ebenfalls die Neuregelung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Bisher mussten Arbeitnehmer alle kassenindividuellen Zusatzbeiträge selbst finanzieren. Nun hat der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz gebilligt, dass ab 2019 Arbeitgeber und Beschäftigte den Zusatzbeitrag paritätisch finanzieren. Damit werden Arbeitnehmer und Rentner in Deutschland um etwa 7 Milliarden € jährlich entlastet. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %, den Arbeitgeber zur Hälfte übernehmen, bleibt unverändert.

Mehr Zuschüsse zu Fortbildungskosten

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Qualifizierungschancengesetz, mit dem Arbeitnehmer stärker gefördert werden sollen und mehr Möglichkeiten bekommen, sich weiterzubilden. Um dies zu ermöglichen, stellt die Bundesagentur für Arbeit Mitarbeitern ein größeres Weiterbildungsangebot sowie mehr finanzielle Mittel zur Verfügung. Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf den strukturellen Wandel auf dem Arbeitsmarkt und ermöglicht es Arbeitnehmern, sich in Zeiten des digitalen Wandels für neue berufliche Herausforderungen zu qualifizieren.

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