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Familienrecht

Familienrecht

Mit Handlungsgeschick zum Erfolg – Kanzlei Linten

Das Familienrecht ist einerseits ein sehr emotional geprägtes Rechtsgebiet, andererseits aber auch von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung. Geht eine Ehe oder Beziehung in die Brüche, fällt es den Betroffenen oftmals schwer, einen klaren Gedanken zu fassen. Wichtige Entscheidungen für die Zukunft müssen gefällt werden.

Emotionen und Ungewissheit sind jedoch ein schlechter Ratgeber. Unsere im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwälte bewahren in solchen emotionalen Ausnahmesituationen einen kühlen Kopf und stehen Ihnen als kompetente Ratgeber zur Seite. Unser Ziel ist es, durch Verhandlungsgeschick eine die Interessen unserer Mandanten berücksichtigende Einigung herbeizuführen und auf diese Weise eine möglicherweise jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Als kompetente Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten stehen wir von Linten & Partner Rechtsanwälte Ihnen stets mit Rat und Tat zur Seite. Unser Leistungsspektrum umfasst dabei insbesondere folgende Bereiche:

Sorgerecht:

Die elterliche Sorge wird entweder durch die Eheschließung begründet oder durch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Elterliche Sorge bedeutet kurz gesagt, dass die Kindeseltern berechtigt und verpflichtet sind, Entscheidungen zum Wohle des Kindes gemeinsam zu treffen. Ist dies nicht mehr möglich, so bleibt als letzte Konsequenz, dass einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zugesprochen wird.

Hierbei orientiert man sich allein am Kindeswohl. Es können im Konfliktfall aber auch Teile der elterlichen Sorge wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Personen- oder Vermögenssorge einem Elternteil zugesprochen werden.

Das Gesetz sieht bei der Trennung der Eltern grundsätzlich keine Veränderung beim Sorgerecht vor. Auch die Ehescheidung ändert hieran nichts. Es verbleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Der Lebensmittelpunkt der Kinder verbleibt im Regelfall jedoch bei einem Elternteil. Dieser Elternteil ist berechtigt das Kindergeld zu beziehen. Da dieser Elternteil die Betreuung der Kinder gewährleistet, ist der andere Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Umgangsrecht:

Vom zuvor beschriebenen Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu unterscheiden. Auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat also das Recht, Umgang mit seinen Kindern auszuüben. Das Maß des Umganges orientiert sich immer am Einzelfall. Ausschlaggebend sind zunächst das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes. Ebenso spielt eine Rolle, wie der Umgang tatsächlich von den Eltern ausgeübt werden kann. Es stellen sich also auch logistische Fragen. Gängig sind das Residenz- und Wechselmodell.

Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs sollte zunächst das Jugendamt gebeten werden, zwischen den Eltern zu vermitteln. Kann man sich hier indes nicht auf die Dauer und die Häufigkeit des Umganges sowie eine Ferienregelung etc. einigen, verbleibt die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens, um eine Klärung herbeizuführen.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne auf diesem Gebiet des Familienrechts, um bei Streitigkeiten eine Lösung zu finden.

Unterhaltsrecht:

Um den Lebensbedarf sicherzustellen, hat das Gesetz eine Unterhaltspflicht festgelegt. Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eine weitere Obliegenheit zur Unterhaltszahlung ergibt sich aus der Eheschließung.

Der Kindesunterhalt orientiert sich im Wesentlichen an der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilt. Hieraus kann man – nach Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens – die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ablesen. Der betreuende Elternteil erhält das komplette Kindergeld. Die Hälfte des Kindergeldes wird indes auf den Kindesunterhalt angerechnet.

Neben dem monatlichen Einkommen ist für die Einordnung in die richtige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entscheidend, wie vielen Personen Unterhalt zu zahlen ist.

Um die Unterhaltspflicht bemessen zu können, ist es erforderlich, das sog. unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln, welches stets eine individuelle Berechnung erfordert. Grundlage bildet dabei das monatliche Nettoeinkommen, in der Regel unter Abzug von:

  • Berufsbedingte Aufwendungen
  • Altersvorsorge
  • Prägende Kreditverbindlichkeiten
  • Krankenvorsorgebeiträge

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte selbstverständlich zur Verfügung.

Gemäß § 1615 l BGB steht der nicht verheirateten Kindesmutter ebenfalls ein Unterhaltsanspruch zu. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach der „früheren“ Lebensstellung der Kindesmutter. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes ist sie nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um ihren Unterhaltsbedarf selbst abzudecken.

Dies ändert sich jedoch mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, soweit eine Betreuung des Kindes die Erwerbsobliegenheit nicht einschränkt. Diese geht hin bis zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit, ist jedoch im Einzelfall zu überprüfen.

Die Ehe begründet die Verpflichtung, sich wechselseitig (auch finanziell) zu unterstützen. Hieraus leitet sich auch eine Unterhaltsverpflichtung ab. Im sog. Trennungsjahr gelten noch Besonderheiten. Da eine Versöhnung der Eheleute noch möglich bleiben soll, soll sich zunächst so wenig wie möglich ändern. Dies wirkt sich insbesondere auf die Erwerbsobliegenheit des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten aus. Dieser ist nur in dem Ausmaß verpflichtet für seinen Unterhalt Sorge zu tragen, wie er es auch während der Ehe getan hat. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres setzt eine erhöhte Erwerbsobliegenheit ein, die sich bei gemeinsamen Kindern stets auch am Kindeswohl zu orientieren hat. Dies ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Der nacheheliche Unterhalt orientiert sich – wie der Trennungsunterhalt – an den ehelichen Lebensverhältnissen. Unter Berücksichtigung der Kindeswohlbelange besteht die Obliegenheit, für seinen Lebensunterhalt soweit wie möglich selbst Sorge zu tragen. Es gilt das sog. Eigenverantwortungsprinzip.

Grundsätzlich wird man sagen können, dass ein nachehelicher Unterhalt zeitlich zu befristen und der Höhe nach zu begrenzen ist. Je nach Ehedauer und nach dem gelebten Rollenverständnis in der Ehe kann allerdings auch ein unbegrenzter und unbefristeter Ehegattenunterhalt geschuldet sein.

Kommt es zu einer Begrenzung und Befristung, stellt sich noch die weitere Frage, ob nicht auch ehebedingte Nachteile auszugleichen sind. Dies sind die Nachteile, die ein Ehegatte erleidet, weil er auf den Bestand der Ehe vertraut und hierdurch einen „Karriereknick“ erlitten hat. Die Differenz zu dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem Einkommen, welches bei Hinwegdenken der Ehe womöglich erreichbar gewesen wäre, bildet den auszugleichenden ehebedingten Nachteil.

Ehescheidung und Folgen:

Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem zeitlichen Zusammenhang kann man also einen Antrag auf Ehescheidung stellen. Sollte der andere Ehegatte dem Scheidungsbegehren nicht zustimmen, so muss das Gericht das Scheitern der Ehe positiv feststellen.

Sofern seit der Trennung kein Verwöhnungsversuch mehr stattgefunden hat und auch keine anderen Gründe gegen ein Scheitern der Ehe sprechen, so erfolgt durch das Gericht die Scheidung.

Die Trennung wird nach außen hin dokumentiert durch den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und die damit einhergehende Führung eines eigenen Haushaltes. Man kann jedoch auch in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt voneinander leben. Notwendig hierfür ist „die Trennung von Tisch und Bett“.

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung wird von Amts wegen auch über die Folgesache Versorgungsausgleich mit entschieden.

Der Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen rechtskräftig. Sind die Beteiligten jeweils mit einem eigenen Anwalt zu dem Scheidungstermin erschienen, kann auch vor Ort ein Rechtsmittelverzicht ausgesprochen werden mit der Folge, dass die Ehescheidung sofort rechtskräftig wird.

Ein weiterer Teilbereich des Familienrechts und häufiger Streitpunkt nach Trennungen ist der Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich umfasst den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die vom Ehepaar während der Ehe erworben wurden. Sie waren von vornherein für die Versorgung beider Partner bestimmt und sind im Scheidungsfall zu teilen. Verschiedene Faktoren beeinflussen, wie diese aufgeteilt werden. Unter anderem kann auch die Höhe des Unterhalts einflussgebend sein. Der Versorgungsausgleich wird im Fall der Scheidung gerichtlich geregelt.

Neben dem Unterhalt und dem Versorgungsausgleich besteht auch das Recht darauf, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehegatten ausgeglichen wird. Ein Zugewinnausgleichsverfahren wird von Seiten des Gerichtes – wie auch beim nachehelichen Unterhalt – nur auf Antrag verfolgt. Das Gericht tut dies also nicht automatisch.

Das Zugewinnausgleichsverfahren ist streng stichtagsbezogen. Man schaut sich also das Vermögen der Ehegatten zum Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) an. Das während dieser Zeit erwirtschaftete Vermögen stellt den jeweiligen Zugewinn dar.

Die beiden Zugewinnbeträge von Mann und Frau stellt man dann gegenüber. Derjenige, der einen Mehrerlös erzielt hat, ist in Höhe der Hälfte dieses Mehrerlöses zum Ausgleich verpflichtet.

Die Ermittlung der Vermögenswerte ist die große Schwierigkeit bei einem solchen Verfahren. Hierbei muss man insbesondere auf einen sog. privilegierten Erwerb achten. Dies sind Vermögensbeträge, die einem Ehegatten per Schenkung oder Erbe zugewandt wurden.

Fallbeispiel:

Stichtage Mann Frau
Endvermögen (Zustellung des Scheidungsantrages) 100.000,00 € 40.000,00 €
Trennungsvermögen (Zeitpunkt der Trennung) 120.000,00 € 50.000,00 €
Anfangsvermögen

Indexiert, Zeitpunkt Eheschließung

10.000,00 € 0,00 €
Zugewinn 90.000,00 € 40.000,00 €

 

Die Differenz zwischen dem Vermögen des Mannes und dem der Frau beträgt 50.000,00 €. Dieser Betrag ist hälftig zu teilen, so dass auf Seiten des Mannes ein Vermögen von 65.000,00 € verbleibt und auf Seiten der Frau ein solches in Höhe von 65.000,00 € entsteht.

Die Informationen zum nachehelichen Unterhalt siehe vorigen Punkt.

Ehevertrag:

Auch bei der Frage der Schließung eines Ehevertrages stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne beratend zur Verfügung. Ein Ehevertrag ist bei vielen Paaren kein beliebtes Thema, schafft er doch in gewisser Weise Misstrauen. Allerdings hat er für beide Ehepartner Vorteile und schafft Sicherheit.

Grundsätzlich können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Der Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. Wenn vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier werden alle Vermögenswerte, Aktien, Immobilien oder Anteile an Gesellschaften im Falle einer Scheidung in den Zugewinn mit erfasst.

Alternativ kann durch einen Ehevertrag für beide Ehepartner Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Ehevertrag bietet eine wirksame Möglichkeit, um Vermögens- und Unterhaltsfragen verbindlich für die Zukunft zu regeln. So können dort vorausschauend Regelungen getroffen werden, die im Streitfall eher schwierig zu finden sind. Auf diese Weise kann eine gerichtliche Auseinandersetzung in vielen Fällen vermieden werden.

Durch einen Ehevertrag können Sie u.a. die folgenden schwierigen Fragen klären:

  • Wie wird mit einer gemeinsamen Immobilie verfahren?
  • In welcher Höhe wird Kindesunterhalt gezahlt?
  • Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
  • Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt und wie lange soll er gezahlt werden?
  • Gibt es einen ehebedingten Nachteil auszugleichen?
  • Welcher Betrag ist zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichs zu zahlen?
  • Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt/ausgeschlossen/modifiziert werden?
  • Besteht Einigkeit hinsichtlich der Aufteilung des Hausrats?
  • Bedarf es einer Umgangsregelung mit den Kindern?

So können im Falle einer Scheidung die nötigen Schritte schneller und reibungslos abgewickelt werden. Unsere Rechtsanwälte/Notare machen Sie gerne mit den Details in Bezug auf den Abschluss eines Ehevertrags vertraut.

Für viele Paare ist die Hochzeit einer der wichtigsten und romantischsten Tage im Leben. Mit dem Thema Ehevertrag möchte man sich da lieber nicht beschäftigen. Allerdings sollten Sie diesen nicht aus den Augen verlieren, da er allen Beteiligten hilft, die Zukunft zu sichern. Schließlich landet mehr als jede dritte deutsche Ehe, so unromantisch das klingt, am Ende vor dem Scheidungsrichter. Haben die Eheleute keinen Vertrag aufgesetzt, so leben sie in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft und jedem Partner gehört das, was dieser vor der Ehe besessen hat. Geteilt wird, was im Verlauf der Ehe hinzugekommen ist. So erhält z. B. bei einer traditionellen Rollenverteilung die Hausfrau und Mutter ihren Anteil am Ersparten, auch wenn nur der Mann beruflich aktiv war.

Die gesetzlichen Regelungen sind mit vielen Lebenskonstellationen vereinbar, sodass nicht gleich zu Beginn der Eheschließung zwingend ein Ehevertrag notwendig ist. Allerdings sollte die Frage der Notwendigkeit eines Ehevertrages stets von sich verändernden Umständen abhängig gemacht werden.

Gerne beraten wir von Linten Rechtsanwälte Sie hierzu umfassend. Wir kennen uns mit den Details sowie der Notwendigkeit von Ehe- und Partnerschaftsverträgen aus und stehen Ihnen fachkompetent zur Seite.

Ob ein Ehevertrag sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Viel eher muss dies für jeden individuellen Fall geprüft werden. In folgenden Situationen ist es durchaus zu empfehlen, einen entsprechenden Vertrag aufzusetzen:

  • um insbesondere für Frauen Unterhalts- und Versorgungsansprüche festzulegen.
  • wenn der Partner während der Ehe ein Unternehmen gründet oder sich selbstständig macht, damit der Betrieb nach der Scheidung durch den Zugewinn nicht ruiniert wird.

In einem Ehevertrag können die verschiedensten Regelungen festgehalten werden. Davon ausgenommen sind Vereinbarungen, die direkt die Kinder betreffen. Darunter fallen z. B. die elterliche Sorge oder der Verzicht auf Unterhaltszahlungen für den Nachwuchs.

Aus rechtlicher Sicht ist es möglich, auch noch nach der Hochzeit einen Ehevertrag abzuschließen. Allerdings sollte zu diesem Zeitpunkt das gegenseitige Vertrauen und die Wertschätzung noch Bestand haben, um die Regelungen für eine eventuelle Trennung festlegen zu können. Herrschen hingegen Argwohn und Misstrauen, so steht der gescheiterte gemeinsame Lebensentwurf einer fairen und gütlichen Trennung im Weg.

Es gibt diverse Verträge, die auch als formloses Schriftstück eine Gültigkeit besitzen – das gilt nicht für einen Ehevertrag. Dieser ist erst dann rechtmäßig, wenn er im Beisein eines Notars von beiden Partnern unterzeichnet wurde und ein notarielles Siegel trägt. Allerdings muss der Vertrag nicht persönlich unterschrieben, sondern kann auch durch eine Stellvertretung abgeschlossen werden. Dabei ist es mit einem Standardvertrag aber in den meisten Fällen nicht getan.

Jede Ehe ist anders, weshalb sich die Partner erst einmal unabhängig voneinander beraten lassen sollten. Im Anschluss wird ein gemeinsamer Vertrag geschlossen, der den Wünschen, Ansprüchen und Bedürfnissen beider Partner entspricht. Wir von Linten Rechtsanwälte beraten Sie hierzu gerne näher in einem persönlichen Gespräch und sorgen dafür, dass Sie sich gelassener den Herausforderungen der Eheschließung stellen können.

Kosten

Jedes der oben genannten Verfahren stellt eine eigene Angelegenheit dar, die auch jeweils separate Rechtsanwaltsgebühren auslöst. Es ist daher kaum möglich, in diesem Rahmen eine konkrete Kostenschätzung abzugeben. Letztendlich kommt es darauf an, welche Fragestellungen sich für Sie im Einzelnen ergeben. Die Gebühren sind dann nach dem jeweiligen Gegenstandswert zu berechnen.

Es macht beispielsweise deshalb einen Unterschied, ob eine Zugewinnausgleichsforderung i.H.v. 5.000,00 € oder 50.000,00 € besteht. Hinsichtlich der Kosten sollte daher eine gesonderte Beratung erfolgen. Um an dieser Stelle jedoch einen groben Überblick geben zu können, sollen zwei Beispiele dargestellt werden:

Sorgerechtsverfahren:

Der Regelstreitwert in sorgerechtlichen Verfahren beläuft sich auf 3.000,00 €. Hiernach richten sich die Rechtsanwaltsgebühren. Besteht der Auftrag darin, die gerichtliche Geltendmachung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erreichen, so fallen in der Regel folgende Rechtsanwaltsgebühren an:

 

Gegenstandswert: 3.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 W RVG 1,3 261,30 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 W RVG 1,2 241,20 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 502,50
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 W RVG 20,00€
Zwischensumme netto 522,50 €
19% Mehrwersteuer Nr. 7008 W RVG 99,28€
zu zahlender Betrag 621,78 €

 

Ehescheidung:

Der Verfahrenswert für die Ehescheidung richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Für die Durchführung des Versorgungsausgleiches, der von Amts wegen erfolgt, wird jeweils 10 % je ermittelter Anwartschaft hinzugerechnet. Verdienen beide Ehegatten je 2.500,00 € und haben jeweils nur eine Anwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung, so beläuft sich der Verfahrenswert auf

(2.500,00 € × 2 × 3) + 20 % = 18.000,00 €.

 

Gegenstandswert: 18.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 W RVG 1,3 904,80 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 W RVG 1,2 835,20 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.740,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 W RVG 20,00€
Zwischensumme netto 1.760,00 €
19% Mehrwersteuer Nr. 7008 W RVG 334,40 €
zu zahlender Betrag 2.094,40 €

 

Fragen zur Pflegschaft – auch hierbei helfen wir gerne!

Weitere Fälle des Familienrechts betreffen die Pflegschaft, die in Zeiten des demografischen Wandels immer virulenter wird. So werden gerade ältere Menschen oftmals geschäftsunfähig und benötigen eine andere Person, die für sie tägliche Entscheidungen fällt und Geschäfte abschließt.

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Welche Punkte sollte ein Ehevertrag enthalten?

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