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Leasingrecht

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Wer nach einem neuen Kraftfahrzeug sucht, der wird sich mit dem Gedanken beschäftigen, dieses, anstatt zu kaufen, lieber zu leasen. Vielfach sind Käufer entweder nicht in der Lage oder nicht willens, viele tausend Euro Kaufpreis auf einen Schlag zu zahlen.

Dies hat auch die Automobilindustrie erkannt und das Leasing von Kraftfahrzeugen zur Verfügung gestellt, was letztlich nichts anderes als die Miete eines Kraftfahrzeuges ist. Abgesehen von einer teilweise sogar entbehrlichen Leasingsonderzahlung, müssen die Leasingnehmer nur eine im Vergleich zum Kaufpreis erheblich geringere monatliche Rate zahlen. Zusätzlich muss man sich nicht auf unbestimmte Zeit hinsichtlich der Wahl eines Kraftfahrzeugs binden, sondern kann dieses nach in der Regel drei Jahren zurückgeben.

Das Leasing ist damit zunächst einmal eine Variation des Kaufs, die viele Vorteile mit sich bringt. Das Leasingrecht ist allerdings nicht weit entfernt vom Kaufrecht, denn üblicherweise muss der Leasingnehmer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf seine mietvertraglichen Ansprüche im Falle eines Mangels des Kraftfahrzeuges verzichten. Im Gegenzug erhält der Leasingnehmer im Wege der Abtretung die kaufrechtlichen Ansprüche der Bank aus dem Erwerb des Kraftfahrzeuges. Über diesen Umweg finden sich Leasingnehmer im Falle eines Mangels am Kraftfahrzeug dann doch im Autokaufrecht wieder.

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Neben den Vorteilen hat das Leasing allerdings auch einige Besonderheiten, von denen man wissen sollte, bevor man einen Leasingvertrag abschließt. Kauft ein Verbraucher eine Sache, so sieht das Gesetz beim Erwerb vom Unternehmer diverse Hilfestellungen vor, die der besonderen Hilfebedürftigkeit der Verbraucher Rechnung tragen. Beim Leasing ist häufig die Bank Käufer, womit die Sondervorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nicht greifen, dem Leasingnehmer also nicht hilfreich zur Seite stehen.

Damit nicht genug. Wer zum Ergebnis kommt, dass Käufer der Sache ein Unternehmer ist, der kommt nicht nur zum Wegfall der ausschließlich einen Verbraucher schützenden Vorschriften, sondern muss im Umkehrschluss auch die Anwendungen der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in Betracht ziehen, hier insbesondere die handelsrechtliche Rügepflicht, deren Verletzung zum Verlust von Ansprüchen führen kann.

Auch die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen ist aufgrund der besonderen Stellung des Leasingnehmers in einem Dreiecks-Vertragsverhältnis deutlich komplizierter als in der dualen Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer.

All diese Besonderheiten haben wir im Blick, wenn Sie uns mit einem leasingrechtlichen Problem aufsuchen. Linten Rechtsanwälte in Essen berät Sie gerne – nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf.

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