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Wohnungseigentumsrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt grundsätzlich kein Eigentum an realen Gebäudeteilen und weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ausschließlich dem Eigentümer des Grundstücks zu (§§ 93, 94 BGB).
Nach dem zweiten Weltkrieg zwang der Wohnraumbedarf dazu Formen zu finden, wie Wohnraumsuchende an dessen Finanzierung beteiligt, zugleich aber auch den realen Gegenwert als Eigentümer erhalten konnten. Dies wurde mit Einführung des WEG ermöglicht.
Der Erwerber der Eigentumswohnung erwirbt damit neben dem Sondereigentum an der Wohnung auch das Miteigentum an dem gesamten Gebäude. Gerade dieses Miteigentum birgt ein sehr hohes Konfliktpotential. Es zwingt zu einer engen Kooperation mit den anderen Eigentümern und führt oft zu zwischenmenschlichen Spannungen.
Einige aber nicht abschließende Beispiele dafür sind etwa die Aufteilung von Kosten, die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung, die Aufgaben und Pflichten des Hausverwalters und die Abgrenzung und der Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
Wir beraten in Zusammenarbeit mit den in der Kanzlei tätigen Notaren sowohl einzelne Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften als auch Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen. In unserer Kanzlei können Sie auf langjährige Erfahrungen auf diesem Rechtsgebiet zurückgreifen.
Bei Fragen und Probleme sprechen sie uns gerne an.
Ihr Ansprechpartner
Friederike Pohl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht & Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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