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26. März 2024

BGH bestätigt Grundsätze zur Wirksamkeit von Eheverträgen mit Gütertrennung

BGH bestätigt Grundsätze zur Wirksamkeit von Eheverträgen mit Gütertrennung

BGH bestätigt Grundsätze zur Wirksamkeit von Eheverträgen mit Gütertrennung

Einführung in die Gütertrennung bei Eheverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung wichtige Leitlinien zur Beurteilung der Wirksamkeit von Eheverträgen festgelegt, insbesondere wenn diese eine Gütertrennung vorsehen. Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung von Eheverträgen und deren Überprüfung auf Sittenwidrigkeit.

Kernpunkte der Entscheidung

  • Zulässigkeit der Inhaltskontrolle: Der BGH bestätigt, dass Eheverträge grundsätzlich einer Inhaltskontrolle unterliegen können. Dies gilt besonders für Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse nach einer Scheidung haben.
  • Gütertrennung oft unbedenklich: Vereinbarungen zur Gütertrennung sind in der Regel zulässig, da das Güterrecht nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zählt und der Zugewinnausgleich weitgehend vertraglich gestaltet werden kann.
  • Gesamtbewertung des Ehevertrags: Die Unwirksamkeit einer Gütertrennungsvereinbarung kann sich dennoch ergeben, wenn der Ehevertrag in seiner Gesamtheit als sittenwidrig einzustufen ist. Hierbei spielt eine salvatorische Klausel eine untergeordnete Rolle.

Der konkrete Fall

In dem konkreten Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines Ehevertrags, der unter anderem eine Gütertrennung vorsah. Der Ehevertrag enthielt zudem Regelungen zu nachehelichem Unterhalt und Sorgerecht, die vom BGH kritisch betrachtet wurden. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten den Vertrag insgesamt für unwirksam erklärt, was vom BGH jedoch nicht in allen Punkten bestätigt wurde.

Bedeutung für die Praxis

  • Individualisierte Prüfung: Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer individuellen und gesamtheitlichen Betrachtung von Eheverträgen. Nicht jede Gütertrennungsvereinbarung ist per se sittenwidrig.
  • Abwägung der Interessen: Im Fokus steht die Abwägung der Interessen beider Ehepartner. Einseitig nachteilige Regelungen können die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrags begründen.
  • Subjektive Elemente: Zudem sind die subjektiven Umstände bei Vertragsschluss relevant, etwa die Verhandlungspositionen der Beteiligten.

Fazit

Die Entscheidung des BGH bietet wertvolle Orientierung für die Ausgestaltung und Überprüfung von Eheverträgen. Sie macht deutlich, dass zwar Spielraum für individuelle Vereinbarungen besteht, diese aber stets auf ihre Fairness und Ausgewogenheit hin überprüft werden müssen. Die Gütertrennung allein führt nicht zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags, jedoch kann die Gesamtheit der Regelungen eine solche Bewertung rechtfertigen.

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