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19. Februar 2021

Corona und das Arbeitsrecht: die häufigsten Fragen

Corona und das Arbeitsrecht: die häufigsten Fragen

Habe ich während Corona Anspruch auf Homeoffice?

Sie können eine Beschäftigung im Homeoffice nur verlangen, wenn das im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.

Allerdings hat der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Sie sollten deshalb mit Ihrem Arbeitgeber über Homeoffice sprechen, wenn Sie eine konkrete Gesundheitsgefahr sehen und Ihre Arbeitsleistung problemlos von zu Hause erbringen können.

Allgemeine Angst vor Ansteckung im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ist aber kein ausreichender Grund, um Homeoffice durchzusetzen. Anders sieht es aus, wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören und für den Arbeitsweg auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind.

Muss ich meinen Arbeitgeber über meinen Gesundheitszustand informieren?

Grundsätzlich nein. Sind Sie arbeitsunfähig, müssen Sie spätestens am dritten Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Quarantäne oder häusliche Isolation sind nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit. Erkranken Sie während der Quarantänezeit so, dass Sie arbeitsunfähig werden, ist zusätzlich eine AU erforderlich.

Für eine Infektion mit dem Virus Sars-CoV-2 und Verdachtsfälle besteht eine behördliche Meldepflicht. Aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht kann eine Verpflichtung zur Information des Arbeitgebers abgeleitet werden.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, wenn Sie an Covid-19 erkranken oder engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten. Er kann dann Maßnahmen ergreifen, um Ihre Kolleginnen und Kollegen zu schützen und einer weiteren Ausbreitung des Virus vorzubeugen. Eine Meldepflicht kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, die zwischen Arbeitgeber und Mitbestimmung geschlossen wurde.

Welche Regeln gelten in der Kurzarbeit während Corona?

Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber beantragt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich darum nicht kümmern. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind während der Pandemie gelockert, außerdem wird es für maximal zwei Jahre statt einem gezahlt. Nebentätigkeiten, die Sie schon vor der Kurzarbeit ausgeübt haben, werden nicht darauf angerechnet, außerdem keine geringfügigen Beschäftigungen.

Erhalte ich bei Betriebsschließung weiterhin Lohn?

Während des Lockdowns im Frühjahr 2020 bejahte das Bundesarbeitsministerium grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Arbeits- und Tarifverträge können aber abweichende Regelungen enthalten. Die Rechtsprechung beurteilt die Frage nach dem Betriebsrisiko differenzierter.

Bei einer Pandemie dürfte es sich für viele Betriebe um eine allgemeine Gefahrenlage handeln, bei der der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Ob er neben Kurzarbeitergeld auch einen Ersatzanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz hat, ist noch unklar.

Muss ich während Corona Arbeitsreisen antreten?

Soweit Sie nach Ihrem Arbeitsvertrag zu Dienstreisen verpflichtet sind, kann Ihr Arbeitgeber diese auch während der Covid-19-Pandemie anordnen. Allerdings verstoßen Sie nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten, wenn Sie eine unzumutbare Reise ablehnen.

Unzumutbar sind nach herrschender Rechtsauffassung Reisen in Gebiete, die als internationale Risikogebiete eingestuft werden. Gleiches gilt für Reisen innerhalb Deutschlands, solange die Sieben-Tage-Inzidenz des Reiseziels größer fünfzig ist. Informationen zur aktuellen Risikolage in Deutschland stellt das Robert Koch-Institut bereit. Die Zumutbarkeit von Dienstreisen hängt außerdem davon ab, ob Sie zu einer Risikogruppe gehören.

Kann mein Arbeitgeber Maske oder Corona-Warn-App verlangen?

Der Arbeitgeber kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz verlangen. Das folgt unabhängig von gesetzlichen und behördlichen Auflagen aus seiner arbeitsvertraglichen Schutz- und Fürsorgepflicht. Er muss das Ansteckungsrisiko für alle Beschäftigten so gering wie möglich halten.

Eine Befreiung von der Maskenpflicht ist nur mit einem konkret begründeten ärztlichen Attest möglich. In diesem Fall darf der Arbeitgeber alternative Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel ein Gesichtsvisier vorschreiben, ein Einzelbüro zuweisen oder den Mitarbeitenden ins Homeoffice schicken.

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