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28. November 2020

Die Urlaubsplanung und das Sorgerecht

Die Urlaubsplanung und das Sorgerecht

Haben sich die Eltern getrennt oder sind geschieden, teilen sie sich oft das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder (gemeinsames Sorgerecht). Beide Elternteile sind verpflichtet, alle Entscheidungen zum Wohl der Kinder zu treffen. Diese beziehen sich auch auf die Freizeitgestaltung oder wenn es zum Beispiel um eine bevorstehende Urlaubsreise geht. Oft entsteht vor den Ferien ein Streit zwischen den Eltern darüber, wer bestimmt, mit wem die Kinder für einige Tage oder mehrere Wochen in den Urlaub fahren. Wir von der Kanzlei Linten Rechtsanwälte beleuchten das Thema in diesem Artikel.

Ist eine Urlaubsreise eine zustimmungspflichtige Entscheidung?

Wichtige Entscheidungen bezüglich der Kinder müssen bei einem gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile treffen. Dies gilt allerdings nicht für Entscheidungen des täglichen Lebens. Fraglich ist, ob es sich bei einer Urlaubsreise um eine solche alltägliche Entscheidung handelt. § 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, alleinige Entscheidungen des täglichen Lebens treffen kann.

Es handelt sich um Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes nach sich ziehen. Ansonsten müssen getrennt lebende Eltern bei wichtigen Entscheidungen über das Kind übereinstimmen. Es muss also in Bezug auf die vorgesehene Urlaubsreise zwischen einer Angelegenheit des täglichen Lebens oder einer wichtigen Entscheidung unterschieden werden.

Grundsätzliche Einzelfallentscheidung

Zu prüfen ist, ob es um einen längeren Urlaub geht oder nur um einen Kurztrip. Handelt es sich somit um eine Alltagsentscheidung, die von einem Elternteil alleine getroffen werden darf oder nicht? Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall. Handelt es sich bei dem geplanten Urlaub um:

  • eine Fernreise,
  • einen Familienbesuch,
  • einen Tagesausflug,
  • oder einen Aufenthalt in einem Krisengebiet?

Ein Tagesausflug ist zum Beispiel eine Alltagsentscheidung, während das Wochenende mit einem neuen Partner anders zu bewerten ist. Urlaubsreisen können einen starken Einfluss auf die weitere Entwicklung des Kindes haben. Entscheidend sind das Alter, die Gesundheit und das kulturelle und verwandtschaftliche Umfeld des Kindes. Das Kindeswohl steht im Vordergrund und das Kind darf bei einer Reise keinen Gefahren ausgesetzt sein.

Sonderfall Türkei

Anfang 2016 plante eine geschiedene Ehefrau mit dem gemeinsamen achtjährigen Sohn einen Urlaub in der Türkei. Beide Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater verweigerte jedoch die Zustimmung zu dieser Reise. Begründet wurde die Verweigerung mit den damaligen schwierigen politischen Verhältnissen. In der ersten Instanz erwirkte die Mutter eine einstweilige Anordnung, die sie befugte, alleine über die Reise zu entscheiden. Der Sohn wurde zuvor angehört und teilte dem Gericht mit, dass er sich sehr auf den Urlaub freue.

Der Vater ging in die zweite Instanz, welche dem Einspruch stattgab. Der Senat des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG) begründete sein Urteil damit, dass es sich um einen Urlaub in einem Risikoland handele. Die bestehende Bedrohungslage spreche dafür, dass es sich bei dieser Reise um eine zustimmungspflichtige Entscheidung handelt. (Vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 21.7.2016, 5 UF 206/16).

Zustimmung wird verweigert: Was bedeutet das?

Bei einer zustimmungspflichtigen Reise sollte immer die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden. Ohne diese Zustimmung zu verreisen, ist rechtswidrig und kann schlimmstenfalls zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Kindesentführung führen.

Sie sollten sich immer bemühen, die Zustimmung gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung einzuholen. Eine Reise mit einem Elternteil widerspricht grundsätzlich nicht dem Kindeswohl. Wird jedoch die Zustimmung vom anderen Elternteil nicht gegeben, muss im Zweifel das Familiengericht entscheiden.

Reisepass und Ausweis bei gemeinsamem Sorgerecht

Die Beantragung eines Ausweises ist lediglich eine Formalie, welche keine Folgen für das Kind hat. Somit handelt es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, die von dem Elternteil, welches das Kind hauptsächlich betreut, ohne Einverständnis des anderen Elternteils eingeholt werden kann. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes sieht vor, dass das Elternteil, bei dem sich das Kind normalerweise aufhält, den Pass beantragen kann.

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