Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – so können Sie sich wehren
mehr erfahren...Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – so können Sie sich wehren
mehr erfahren...Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – so können Sie sich wehren
mehr erfahren...Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – so können Sie sich wehren
mehr erfahren...Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – so können Sie sich wehren
mehr erfahren...Stichwort-Suche
- Startseite
Entscheidungs- und Zugangsfrist über einen Antrag gem. § 13 IIIa 1 SGB V
04. April 2019Entscheidungs- und Zugangsfrist über einen Antrag gem. § 13 IIIa 1 SGB V
Nach dem Wortlaut handelt es sich um eine Frist zur Entscheidung über den Antrag. Sie ist mit drei Wochen recht kurz bemessen, so dass es nahe liegt, dass die drei Wochen der Krankenkasse zur Entscheidungsfindung auch zur Verfügung stehen sollen. Nach Auffassung des BSG (Urteil vom 11.7.2017, B 1 KR 26/16 R) muss innerhalb der Entscheidungsfrist auch die Bekanntgabe erfolgen. Die Krankenkasse trägt damit das Risiko der verzögerten Postlaufs. Das BSG hat diese Entscheidung unter dem 26.2.2019 (B 1 KR 20/18 R) nochmals bestätigt.
Praxishinweis
Bislang sind die Krankenversicherungen nicht dazu übergegangen, jegliche Entscheidung über einen Antrag mit Zustellungsnachweis bekanntzugeben (Einschreiben oder Postzustellungsurkunde). Dies hat zur Folge, dass die rechtzeitige Bekanntgabe in der Regel nicht nachgewiesen werden kann und damit auch nicht der sichere Nichteintritt der Genehmigungsfiktion.
Für die Bestimmung, ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig ist, ist allein maßgeblich, welche Rechtsmacht ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt wurde.