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04. April 2019

Entscheidungs- und Zugangsfrist über einen Antrag gem. § 13 IIIa 1 SGB V

Entscheidungs- und Zugangsfrist über einen Antrag gem. § 13 IIIa 1 SGB V

Nach dem Wortlaut handelt es sich um eine Frist zur Entscheidung über den Antrag. Sie ist mit drei Wochen recht kurz bemessen, so dass es nahe liegt, dass die drei Wochen der Krankenkasse zur Entscheidungsfindung auch zur Verfügung stehen sollen. Nach Auffassung des BSG (Urteil vom 11.7.2017, B 1 KR 26/16 R) muss innerhalb der Entscheidungsfrist auch die Bekanntgabe erfolgen. Die Krankenkasse trägt damit das Risiko der verzögerten Postlaufs. Das BSG hat diese Entscheidung unter dem 26.2.2019 (B 1 KR 20/18 R) nochmals bestätigt.

Praxishinweis

Bislang sind die Krankenversicherungen nicht dazu übergegangen, jegliche Entscheidung über einen Antrag mit Zustellungsnachweis bekanntzugeben (Einschreiben oder Postzustellungsurkunde). Dies hat zur Folge, dass die rechtzeitige Bekanntgabe in der Regel nicht nachgewiesen werden kann und damit auch nicht der sichere Nichteintritt der Genehmigungsfiktion.

Für die Bestimmung, ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig ist, ist allein maßgeblich, welche Rechtsmacht ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt wurde.

Für die Bestimmung, ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig ist, ist allein maßgeblich, welche Rechtsmacht ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt wurde.

Genehmigungsfiktion – Schadensersatz aus Amtshaftung

Genehmigungsfiktion – Schadensersatz aus Amtshaftung

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