Mobbing am Arbeitsplatz – so können Sie rechtlich dagegen vorgehen
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Ermahnung, Abmahnung und Kündigung: Kennen Sie die Unterschiede?
24. November 2021LintenErmahnung, Abmahnung und Kündigung: Kennen Sie die Unterschiede?
Die Notwendigkeit einer Abgrenzung
Kommt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seinen oder ihren arbeitsvertraglich festgehaltenen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, steht dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zur Ahndung dieser Pflichtverletzung ein Repertoire von arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Verfügung:
- Ermahnung
- Abmahnung
- Kündigung
Alle drei Reaktionsmöglichkeiten haben verschiedene Anforderungen, die erfüllt sein müssen. Die Differenzierung zwischen diesen Maßnahmen ist des Weiteren erforderlich, um zu wissen, wie Sie rechtlich am besten dagegen vorgehen können.
Stufe 1: Die Ermahnung
Gerade bei leichteren Pflichtverletzungen kommt die Ermahnung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in Betracht. Die Ermahnung ist eine Maßnahme geringerer Intensität.
Sie soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin missbilligt wird. Sie kann sowohl mündlich ausgesprochen als auch schriftlich übermittelt werden.
Mögliche Verhaltensweisen, die eine Ermahnung nach sich ziehen, sind beispielsweise das häufige Zuspätkommen oder fehlende bzw. verspätet übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen sind bei einer Ermahnung nicht zu befürchten.
Stufe 2: Die Abmahnung
Ändert der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin trotz Ermahnung das gerügte Verhalten nicht oder begeht eine grobe Pflichtverletzung, so kann als zweite Stufe die Abmahnung erfolgen.
Einerseits dient sie dazu, der anderen Partei eine verbindlichere Warnung auszusprechen, als es bei der bloßen Ermahnung der Fall ist. Andererseits ist sie gegebenenfalls der Wegbereiter für eine zukünftige Kündigung.
Bei Vorliegen einer Abmahnung ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im Wiederholungsfall zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. In der Regel wird die Abmahnung aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Eine Form ist gesetzlich jedoch nicht festgeschrieben, sodass auch die mündliche Erteilung ausreicht. Im Gegensatz zur Ermahnung droht die Abmahnung bei Fortsetzung des störenden Verhaltens mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Stufe 3: Die Kündigung
Als Ultima Ratio kommt bei Vorliegen einer vorherigen Abmahnung oder bei schwerwiegenden, das Vertrauensverhältnis erschütternden Pflichtverletzungen die Kündigung in Betracht. Entscheidend ist, dass bei Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist mitgeteilt wird. Nur in Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeberpartei ein Kündigungsrecht bei drei erfolglosen Abmahnungen zusteht. Die Umstände des Einzelfalls können allerdings dazu führen, dass bereits eine Abmahnung genügend ist.
Mit der Abmahnung macht der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin deutlich, dass er oder sie das Vertragsverhältnis fortsetzen will unter der Bedingung der zukünftigen Verhaltensänderung.
Bevor also eine Kündigung wegen abgemahnten Verhaltens ausgesprochen wird, ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein angemessener Zeitraum zuzugestehen, um das gerügte Verhalten zu ändern.
Was tun bei Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung?
Sollten Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermahnt, abgemahnt oder gar gekündigt worden sein, ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen. Ihre Linten & Partner Rechtsanwälte mbB aus Essen unterstützen Sie gerne in Rechtsfragen und beraten Sie über mögliche juristische Vorgehensweisen. Gemeinsam können wir im Dialog erforschen, ob die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gegeben ist und geeignete Lösungen finden.
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