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20. April 2020

Ertragsausfallversicherung bei Corona-bedingten Betriebsschließungen!

Ertragsausfallversicherung bei Corona-bedingten Betriebsschließungen!

Versicherungen bieten aktuell Betriebsinhabern, die eine Ertragsausfallversicherung bei behördlichen bedingten Betriebsschließungen abgeschlossen haben, eine pauschale Abgeltung von 15% des Ertragsausfalles gegen Verzicht auf weitere Ansprüche an. Die Versicherungen beziehen sich dabei darauf, dass das neue Virus Covid 19 erst ab Februar 2020 durch eine Eil-Verordnung als meldepflichtig bezeichnet wurde und es somit bei einem früheren Versicherungsvertragsschluss nicht im InfektionsschutzG und den Versicherungsbedingungen aufgeführt wurde. Demnach sei die Versicherung grundsätzlich leistungsfrei.

Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, ist umstritten. Es ist richtig, dass eine Infektion mit Covid 19 bis Februar 2020 nicht in der Liste der meldepflichtigen Erkrankungen stand. Es stellt sich aber die Frage, ob ein Versicherungsnehmer davon ausgehen konnte, dass aktuelle neue Viren, die Grundlage einer behördlichen Betriebsschließung sind, jeweils vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Versicherungsschutz könnte ins Leere gehen, weil die vor dem Februar 2020 aufgeführten Erkrankungen durch Impfstoffe oder Medikamente beherrschbar sind und darauf beruhende behördliche Betriebsschließungen höchst unwahrscheinlich sind. Der Versicherungsschutz für eine Ertragsausfallversicherung bei behördlichen bedingten Betriebsschließungen wäre ausgehöhlt und der Versicherungsnehmer würde Prämien für ein Risiko zahlen, das nicht eintreten kann. Ein solches Verständnis der Versicherungsbedingungen lehnt der Bundesgerichtshof ab.

 

Über Ihre Ansprüche aus der Ertragsausfallversicherung, die Vor- und Nachteile des Angebotes der Versicherungen und ggf. weitere Schritte gegen die Versicherung beraten wir Sie gerne. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos!

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