Stichwort-Suche

09. April 2025
Fiktive Schadensabrechnung: BGH stärkt Rechte der Geschädigten

Fiktive Schadensabrechnung: BGH stärkt Rechte der Geschädigten

Fiktive Schadensabrechnung: BGH stärkt Rechte der Geschädigten

Fiktive Schadensabrechnung: BGH stärkt Rechte der Geschädigten - Keine Pflicht zur Vorlage einer Rechnung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2025 (Aktenzeichen VI ZR 300/24) beschäftigt sich mit der Frage der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger, dessen Fahrzeug durch den Unfall beschädigt wurde, fordert von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz, unter anderem für Reparaturkosten. Die streitentscheidende Frage ist, ob der Kläger verpflichtet ist, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten konkret zu beziffern, obwohl die Reparatur in der Türkei erfolgte und er hierzu keine Angaben machte.

Relevante Hintergrundinformationen:

Im März 2022 erlitt der in Deutschland wohnende Kläger einen Verkehrsunfall in Meinerzhagen, wobei sein Fahrzeug beschädigt wurde. Er ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, welches die Reparaturkosten auf 3.087,80 Euro netto bezifferte. Während eines Aufenthalts in der Türkei ließ der Kläger sein Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren, machte jedoch keine Angaben zu den dabei angefallenen Kosten. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, da es die Forderung des Klägers als unschlüssig ansah und annahm, dass die tatsächlich im Ausland angefallenen Kosten vorgetragen werden müssten. Das Landgericht Hagen änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise und verurteilte die Beklagte zur Zahlung auf Basis einer Haftungsquote von 40 %.

Das zentrale rechtliche Problem des vorliegenden Falls ist die Auslegung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, der den Geschädigten berechtigt, statt der Wiederherstellung den jeweils erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Hierbei wird zwischen der konkreten und der fiktiven Schadensabrechnung unterschieden. Der Geschädigte kann im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen abrechnen, was besonders bei ausländischen Reparaturen, deren Kosten nicht in konkreter Höhe angegeben werden, von Bedeutung ist.

Das Gericht führte aus, dass der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde oder nicht. Dabei genügt es, wenn er die üblichen Verrechnungssätze einer solchen Fachwerkstatt zugrunde legt, die durch einen Sachverständigen ermittelt wurden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu tatsächlich entstandenen oder nicht entstandenen Herstellungsmaßnahmen in konkreter Form zu plädieren 1.8.

Ein weiterer Aspekt ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB, welches den Geschädigten verpflichtet, den wirtschaftlich sinnvollsten Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Diese Wahlfreiheit des Geschädigten erstreckt sich jedoch nicht auf eine unzulässige Bereicherung, da Schadensersatz nicht zur Bereicherung führen darf. Der Geschädigte kann sich zudem auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen; das Urteil hebt hervor, dass dies möglich ist, wenn die Qualität der Reparatur in einer freien Fachwerkstatt mit jener einer markengebundenen Werkstatt vergleichbar ist.

Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist dabei ein wesentlicher Aspekt der fiktiven Abrechnung. Diese erlaubt es ihm, nicht nur zu entscheiden, ob und wie er die Reparatur durchführt, sondern auch, ob er über die tatsächlich entstandenen Kosten berichtet. Der zentrale rechtliche Grundsatz hierbei ist, dass die Berechnung des Schadensersatzes auf den objektiv zur Herstellung erforderlichen Betrag zu stützen ist und nicht auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten.

Folgen für die Praxis:

Das Urteil präzisiert für Versicherungen und Geschädigte die Möglichkeiten der fiktiven Schadensabrechnung. Es zeigt, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, genaue Aufstellungen über tatsächlich angefallene Reparaturkosten bei der Abrechnung vorzulegen, selbst wenn die Reparatur außerhalb Deutschlands stattgefunden hat. Hieraus ergeben sich praxisrelevante Fragen für Versicherungsunternehmen, da sie angehalten sind, ihre Kalkulationen und Erstattungspraktiken entsprechend anzupassen. Auf der anderen Seite bietet es den Geschädigten eine deutliche Absicherung ihrer Ansprüche unabhängig von den tatsächlichen Reparaturkosten im Ausland.

Fazit:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass es bei der fiktiven Schadensabrechnung auf den allgemein erforderlichen Geldbetrag ankommt, nicht auf die konkreten Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Die Entscheidung betont die Wahlfreiheit und die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und schließt eine Verpflichtung zur konkreten Darlegung der tatsächlich entstandenen Kosten aus.

Rückruf anfordern

Schön, dass Sie unseren Rückruf-Service nutzen möchten. Nach Versand dieses Formulars werden wir uns zeitnah bei Ihnen melden.

Bitte wählen Sie aus:

    Bitte geben Sie Ihr gewünschtes Zeitfenster für Ihren Rückruf an: *

    Mehrfachauswahl möglich. Bitte wählen Sie mindestens ein Feld.

    Ihre Daten: *

    Anrede HerrFrauDiverskeine Angabe

      Bitte beschreiben Sie uns kurz Ihr Anliegen:

      Bitte geben Sie Ihr gewünschtes Zeitfenster für Ihren Rückruf an: *

      Mehrfachauswahl möglich. Bitte wählen Sie mindestens ein Feld.

      Ihre Daten: *

      Anrede HerrFrauDiverskeine Angabe

      Vielen Dank für Ihre Anfrage – wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurückmelden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass es, trotz unserer Bemühungen, im Einzelfall 1-2 Werktage dauern kann.

      Herzliche Grüße

      Das Team von Linten & Partner Rechtsanwälte