Mobbing am Arbeitsplatz – so können Sie rechtlich dagegen vorgehen
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FAQ ArbeitsrechtWissenswertes zur Abmahnung
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Wissenswertes zur Abmahnung
Wie riskant ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung bezieht sich immer auf ein bestimmtes persönliches Fehlverhalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um das wiederholte Zuspätkommen, mangelnde Arbeitsleistung, ein zu geringes Arbeitstempo oder unentschuldigtes Fehlen. Das beanstandete Verhalten darf sich nicht wiederholen, um die Gefahr einer Kündigung zu umgehen.
Es gibt jedoch auch Arbeitgeber, die die Abmahnung als Mittel zum Zweck einsetzen und die Kündigung schon von vornherein planen. Nicht selten folgen auf die Abmahnung weitere Auseinandersetzungen. Im Klartext heißt das, dass der Arbeitgeber nur auf eine passende Gelegenheit wartet, um ordnungsgemäß kündigen zu können.
Beim Verfassen einer Abmahnung hat der Arbeitgeber freie Hand. Er muss zuvor weder Sie noch den Betriebsrat anhören oder über die geplante Maßnahme informieren. Eine Ausnahme besteht bei Angestellten im öffentlichen Dienst, denn in diesem Fall sieht der Tarifvertrag eine andere Regelung vor. Der Arbeitgeber ist auch nicht dazu verpflichtet, eine bestimmte Form einzuhalten. Die Abmahnung kann zum Beispiel so erfolgen:
- Mündlich
- Schriftlich per Brief
- Per Fax
- Per E-Mail
Bei der mündlichen Abmahnung ist es später schwerer, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine solche auch wirklich nachzuweisen. Deshalb erfolgt die Abmahnung in der Regel immer schriftlich, auch wenn sie streng genommen mündlich zulässig wäre.
Darf nur der Arbeitgeber abmahnen?
Nein! Während zur Kündigung nur der Arbeitgeber befugt ist, kann jeder Vorgesetzte seine Mitarbeiter im berechtigten Fall abmahnen. Dieser muss Ihnen gegenüber jedoch weisungsbefugt sein und darüber bestimmen können, wo, wann und auf welche Art und Weise Sie Ihre Arbeit ausführen. Dabei handelt es sich zumeist um den direkten Vorgesetzten.
Die formellen Voraussetzungen für die Abmahnung
Die formellen Anforderungen für die Abmahnung sind relativ gering. So gibt es zum Beispiel keine gesetzliche Frist, in der die Abmahnung erfolgen muss. Die Arbeitsgerichte entscheiden diesbezüglich in jedem Fall einzeln. Die Abmahnung muss jedoch genaue Angaben über die jeweiligen Gründe enthalten.
Es muss klar ersichtlich sein, auf welche Art und Weise Sie gegen die Pflichten des Arbeitsvertrags verstoßen haben. Außerdem ist eine exakte Datums- und Zeitangabe erforderlich. Gemäß diesen Angaben urteilen die Arbeitsgerichte, ob die Abmahnung tatsächlich angemessen war. Ganz entscheidend ist auch die klare Ankündigung und Beschreibung der Konsequenzen bei einem wiederholten Fehlverhalten.
Abgemahnt oder nur ermahnt?
Der Unterschied zu einer Ermahnung ist, dass der Arbeitgeber oder Vorgesetzte Konsequenzen im Fall einer Nichtbeachtung ankündigt. Ermahnt ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter nur, dann fehlt diese Drohung. In diesem Fall ist eine Kündigung, die sich auf die Ermahnung bezieht, ungültig. Das ist selbst dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer das Fehlverhalten mehrfach wiederholt.
Viele Arbeitgeber beachten diese Regelung nicht und mahnen deshalb nicht korrekt ab. Häufige Fehler bei der Abmahnung:
- Kein Androhen von Konsequenzen im Wiederholungsfall
- Unzureichende Beschreibung des Fehlverhaltens
- Keine Nennung der genauen Pflichtverletzung
Wann erfolgt die Kündigung?
Nach dem dritten Verweis fliegt man von der Schule – so die allgemein verbreitete Vorstellung. Mit der Realität stimmt das nicht überein. Bereits bei einer Abmahnung wegen desselben Fehlverhaltens ist eine Kündigung rechtens. Das gilt zumindest für ein mittelschweres Fehlverhalten. Bei kleineren „Vergehen“ sind hingegen mehrere Abmahnungen üblich.
Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es hier nicht, sondern die Gerichte entscheiden wieder aufgrund des Einzelfalls. Bei einer besonders schweren Pflichtverletzung ist der Arbeitgeber sogar befugt, fristlos und ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Unter diese Vergehen fallen zum Beispiel Diebstähle, Betrug, Unterschlagung, Körperverletzung und Beleidigungen.
Verjährt eine Abmahnung?
Wiederholt sich ein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg nicht, dann verliert auch die Abmahnung ihre Wirkung. Bei einer einfachen Pflichtverletzung ist dies etwa nach zwei bis drei Jahren der Fall. Abmahnungen wegen schwererer Vergehen verjähren nach rund fünf Jahren.
Aber auch hier fehlen die eindeutigen gesetzlichen Grundlagen und es obliegt wiederum dem Gericht, den Einzelfall zu beurteilen. Irgendwann überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und die Interessen des Arbeitgebers treten in den Hintergrund. Auf Ihr persönliches Verlangen hin ist dann die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Was tun bei einer Abmahnung?
In der Regel lässt der Arbeitgeber den Erhalt der Abmahnung gegenzeichnen. Das ist völlig in Ordnung! Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitgeber mit der Unterschrift eine Bestätigung wünscht, dass Sie die Abmahnung akzeptieren und die Vorwürfe als berechtigt ansehen. Davon ist unbedingt Abstand zu nehmen.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, dann bleibt in der Regel genügend Zeit, um sich in aller Ruhe damit auseinanderzusetzen. Eine Frist, innerhalb derer Sie sich dagegen wehren müssen, gibt es nicht. Am besten setzen Sie sich mit unseren Fachanwälten in Verbindung und klären die weitere Vorgehensweise. Es ist möglich, gegen eine unberechtigte Abmahnung zu klagen und das Entfernen aus der Personalakte zu bewirken.
Eine Klage ist am erfolgreichsten, wenn die Abmahnung tatsächlich unbegründet ist. Liegt jedoch auch nur ein vager Grund für die Abmahnung vor, dann ist Abwarten die bessere Alternative. In diesem Fall ist es oft klüger, eine Gegendarstellung zu verfassen. Unser Anwalt hilft Ihnen gerne weiter.
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