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19. Oktober 2021
Kanzlei Linten klärt auf

Das Umgangsrecht der Großeltern

Das Umgangsrecht der Großeltern

Im Familienrecht versteht man unter dem Umgangsrecht den Anspruch auf Umgang verschiedener Personen miteinander. Insbesondere ist unter diesem juristischen Begriff der Umgang zwischen minderjährigen Kindern und Eltern geregelt. Auch wenn der Umgang zwischen Eltern und Kindern meistens im Fokus steht, umfasst das Umgangsrecht auch das Verhältnis von Kindern und wichtigen Bezugspersonen. Als wichtige Bezugspersonen gelten beispielsweise Geschwister, Pflegeeltern und Großeltern.

Es gibt viele Fragen bezüglich der Großeltern und des Umgangsrechts. Was genau ist das Umgangsrecht der Großeltern und wie unterscheidet sich dieses vom Sorgerecht? Welche Rechte bestehen für Großeltern? Wann und wie können den Großeltern die Umgangsrechte entzogen werden? Besteht die Möglichkeit für Großeltern, das Umgangsrecht einzuklagen? Wir von Linten Rechtsanwälte in Essen klären Sie in diesem Blogartikel auf.

Das Umgangsrecht der Großeltern – Besonderheiten und Unterschiedepellentesque?

Das Umgangsrecht der der Eltern unterscheidet sich wesentlich vom Umgangsrecht der Großeltern. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird Rechtslage deutlich festgelegt, dabei ist das Wohl des Kindesentscheidend. Die Großeltern haben demnach ein Recht auf Umgang, wenn dies die Entwicklung des Kindes fördert und die Großeltern das Kind positiv beeinflussen. Damit Großeltern den Kontakt zum Kind halten dürfen, müssen diese Bedingungen, die im Zweifel gerichtlich geprüft werden, erfüllt sein. Insofern eine liebevolle Bindung besteht, darf der Kontakt des Kindes zu den Großeltern ohne triftigen Grund nicht verweigert werden. Beim Umgangsrecht der Eltern müssen diese Bedingungen nicht erfüllt sein.

Das Sorgerecht ist vom Umgangsrecht zu unterscheiden. Das Sorgerecht beinhaltet die Aufgaben, Entscheidungen im Namen des Kindes zu treffen, es zu pflegen und den Lebensweg des Kindes zu gestalten. Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, für ihre Kinder zu sorgen, dann werden die Großeltern bei der Zusprechung des Sorgerechts dem Jugendamt vorgezogen.

§ 1685
Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

§ 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

Das Umgangsrecht der Großeltern – wann darf es verweigert werden?

Grundsätzlich legt die Rechtsprechung fest, dass ein Kind Umgang zu anderen engen Bezugspersonen hat. Entscheidend ist dabei allerdings das Kindeswohl. Wenn schwerwiegende Konfliktezwischen Großeltern und Eltern bestehen, reicht dies aus, um das das Umgangsrecht zu verweigern. Das Kind gerät andernfalls in einen Loyalitätskonflikt, der das Wohl des Kindes beeinträchtigt.

Wenn das Kind in Streitereien hineingezogen oder von den Großeltern zum Schaden der Eltern instrumentalisiert wird, sollte das Umgangsrecht der Großeltern eingeschränkt oder sogar verweigert werden. Priorität hat in jedem Fall die Beziehung zwischen Eltern und Kind. Wenn ein Streit zwischen Eltern und Großeltern vorliegt, prüft das Gericht im Einzelfall, ob den Großeltern das Umgangsrecht entzogen werden muss. Folgende Aspekte spielen bei der Entscheidung eine Rolle:

  • Umgang des Kindes mit dem Familienstreit
  • Kann das Kind den Familienstreit einordnen und bewerten?
  • Kann das Kind den Familienstreit verarbeiten?
Familienrecht - wie ist es mit dem Umgangsrecht der Großeltern?
© Sanja – stock.adobe.com

Umgangsrecht der Großeltern – kann es eingeklagt werden?

Großeltern haben die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Umgang gerichtlich prüfen zu lassen und ihr Umgangsrecht damit durchzusetzen. Die Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang sind gut, wenn das Kindeswohl dadurch gefördert wird. Diese Mittel sollten gewählt werden, wenn mit den Eltern des Kindes keine einvernehmliche Umgangsvereinbarung getroffen werden kann. Jedoch sollten alle Parteien vorerst versuchen, miteinander eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Bei einer außergerichtlichen Einigung können das Jugendamt oder eine Mediationsstelle als Hilfe eingeschaltet werden.

Auch wir von Linten Rechtsanwälte in Essen stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

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