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Versicherungsrecht

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Das Versicherungsrecht stellt einen sehr komplexen, aber auch sensiblen Bereich dar. Dies gilt gleichermaßen für Versicherungsnehmer, wie auch für Versicherungen und Versicherungsvermittler.

Spricht man von „Versicherungsrecht“, so ist in der Regel das Privatversicherungsrecht gemeint, welches die Rechtsbeziehungen rund um die Verträge zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer regelt und dem Zivilrecht zuzuordnen ist.

Das Privatversicherungsrecht unterteilt sich in drei Bereiche, nämlich das Versicherungsvertragsrecht, das Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsunternehmensrecht. Da das Versicherungsrecht in erster Linie Vertragsrecht ist, kommt es für die Bestimmung von Inhalt und Grenzen der Rechte und Pflichten vor allem auf die Versicherungsbedingungen an.

Es ist anzuraten bei Problemen mit der Regulierung eines Schadens möglichst früh einen rechtlichen Beistand einzuschalten, denn es lässt sich oftmals beobachten, dass die Versicherer insbesondere bei höheren Forderungen versuchen, eine Regulierung zu umgehen. In einem solchen Fall helfen Ihnen unsere Anwälte gerne weiter.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Versicherungsrecht haben sich mit der umfassenden Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 teilweise erheblich verändert. Das neue Versicherungsrecht ist zum Teil verbraucherfreundlicher geworden, es wirft aber auch neue Fragestellungen auf, welche der sorgfältigen Analyse und Bewertung bedürfen.

In unserer Kanzlei werden Sie durch einen Rechtsanwalt, der gleichzeitig auch Fachanwalt für Versicherungsrecht ist, stets zuverlässig und kompetent betreut und vertreten.

Die Private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU/BUZ)

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) dient der Abdeckung von krankheitsbedingten Berufsunfähigkeiten.

Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung tritt nach den gängigen Versicherungsbedingungen dann ein, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, seine beruflichen Tätigkeiten zu mindestens 50 % auszuüben.

In diesem Fall wird eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt und bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) die Beiträge zur mitabgeschlossenen Lebensversicherung.

Die Durchsetzung der Berufsunfähigkeitsrente ist langwierig und schwierig.

Sie erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten:

  1. Der Versicherungsnehmer muss seine beruflichen Tätigkeiten im gesunden Tagen im Einzelnen-möglichst stundenweise-darstellen. Hier eignet sich ein Stundenplan des Arbeitstages über einen Zeitraum von mindestens einer Woche. Bei einer Berufstätigkeit mit vielen unterschiedlichen Tätigkeit sollte eine exemplarische Woche dargestellt werden.
  2. Im zweiten Schritt muss die gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers konkretisiert und durch ärztliche Erklärungen nachgewiesen werden, also z.B. bei einem Bandscheibenvorfall die Beeinträchtigung beim Tragen und Heben von Gewichten.
  3. Im dritten Schritt werden die Einzeltätigkeiten des ausgeübten Berufs und die Beeinträchtigungen verglichen. Sollte sich bei diesem Vergleich ergeben, dass der Versicherungsnehmer durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weniger als 50 % seiner Einzeltätigkeiten ausüben kann, besteht eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen BUZ.

Diese Verfahrensschritte werden auch in einem Gerichtsverfahren durchlaufen, wobei der Versicherungsnehmer beweisen muss, welche Einzeltätigkeiten er täglich ausgeführt hat; durch ein medizinisches Sachverständigengutachten werden anschließend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Einzeltätigkeiten des ausgeübten Berufs beleuchtet, was insbesondere bei psychischen Krankheiten die Gutachter und Gerichte vor große Probleme stellt.

In diesen Verfahren zur Erlangung der Berufsunfähigkeitsrente bestreiten die Versicherungsgesellschaften sämtliche Tatsachen, die der Versicherungsnehmer vorträgt, so dass er gezwungen wird, diese Tatsachen unter Beweis zu stellen, also z.b. durch Zeugenaussagen der Arbeitskollegen oder des Vorgesetzten bezüglich seiner Tätigkeit.

 

Rechtsanwalt Ulrich Kelch (Fachanwalt für Versicherungsrecht) begleitet seit 20 Jahren Verfahren zur Durchsetzung der privaten Berufsunfähigkeitsrente in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung/ Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

„Wenn es um die Prämienzahlung geht ist die Versicherung schnell dabei, bei einem Versicherungsfall tut sie alles, um nichts zu zahlen.“

 

Diesen Satz höre ich als FA für Versicherungsrecht seit vielen Jahren von den Mandanten.

Tatsächlich können Versicherungsnehmer in einem Versicherungsfall diesen Eindruck haben, aus rechtlicher Sicht nimmt die Versicherung in den meisten Fällen ihre vertraglichen und gesetzlichen Rechte in Anspruch; und zwar während der außergerichtlichen Regulierung und vor allem in einem Versicherungsprozess.

 

Aber auch der Versicherungsnehmer hat Rechte, die ihn im Versicherungsfall vor bösen Überraschungen schützen können.

 

Das beginnt mit der Auswahl des Vermittlers.

 

  1. Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter

 

Am Anfang steht die Frage, welcher Vermittler in Anspruch genommen wird. Es wird unterschieden zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsvertreter einer Versicherungsgesellschaft.

 

Grundsätzlich sind Vermittler verpflichtet, redlich, professionell und stets im Interesse des Kunden und Versicherungsnehmers zu handeln.

 

Ein Versicherungsmakler ist ein selbständiger Versicherungsvertragsvermittler, der nicht auf eine Versicherungsgesellschaft fixiert ist, sondern unter den Versicherungsgesellschaften, die das angefragte Versicherungsrisiko versichern, die optimale Lösung für den Kunden auf dem Versicherungsmarkt zu finden hat; er steht im Lager des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler muss dabei auch die einzelnen Leistungen der Versicherungen vergleichen, also z.b. nicht nur die Prämienhöhe, sondern auch Risikobeschreibungen oder Risikoausschlüsse der jeweiligen Gesellschaften in deren Versicherungsbedingungen.

 

Ein Versicherungsvertreter einer Versicherungsgesellschaft ist ein Versicherungsvermittler, der allein die von dieser Gesellschaft angebotenen Versicherungsprodukte vermittelt.

 

Die erste Überlegung ist daher:             


Will ich auf dem gesamten Markt der Versicherungsgesellschaften nach einer Versicherung für mein Anliegen suchen (Versicherungsmakler) oder habe ich durch Empfehlungen oder Erfahrungen eine bestimmte Versicherungsgesellschaft im Focus (Versicherungsvertreter)?

 

Bei Beratungsfehlern durch einen Versicherungsmakler muss sich der Versicherungsnehmer an den Makler wenden.

Der Versicherungsvertreter steht im Rahmen der Beratung im Lager der Versicherungsgesellschaft; seine Beratungsfehler und seine Kenntnisse werden der Versicherungsgesellschaft zugerechnet und der Versicherungsnehmer kann sich an die Versicherungsgesellschaft wenden.

 

Dieser wichtige Unterschied wird an folgendem Beispiel deutlich.

 

Der Kunde berichtet dem Vermittler während der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Rahmen eines Antrags auf private Krankenversicherung, dass er häufiger Rückenschmerzen hatte und damit zum Arzt gegangen sei. Der Vermittler nimmt diesen Hinweis nicht auf, weil nur schwerwiegende Erkrankungen an der Wirbelsäule angegeben werden müssten.

 

Beim ersten Versicherungsfall holt die Versicherungsgesellschaft dann Informationen bei den behandelnden Ärzten vor Antragstellung ein und erfährt von den Behandlungen wegen der Rückenschmerzen. Danach tritt die Versicherungsgesellschaft von dem Versicherungsvertrag wegen fehlender Gesundheitsangaben zurück oder ficht den Vertrag wegen Arglist an.

 

Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er dem Versicherungsvertreter den Hinweis auf die Rückenbehandlungen gegeben hat, ist der Rücktritt oder die Anfechtung des Vertrages unwirksam. Die Kenntnis des Versicherungsvertreters über die Rückenbehandlungen wird der Versicherungsgesellschaft zugerechnet.

Das ist bei dem Versicherungsmakler anders. Hier ist der Rücktritt oder die Anfechtung rechtlich wirksam und der Versicherungsnehmer muss Schadensersatzansprüche gegenüber dem Makler geltend machen. Der Versicherungsvertrag ist endgültig beendet. Der Versicherungsnehmer muss sich dann nach einem anderen Vertrag umsehen, dabei müssen die Gesundheitsfragen erneut vollständig beantwortet und zwischenzeitlich neue Behandlungen oder Erkrankungen angegeben werden. Dies kann zur Ablehnung der neuen Versicherungsgesellschaft oder zu Risikozuschlägen führen.

 

Zweite Überlegung:

 

Wie wichtig ist der Bestand des Versicherungsvertrages für mich, wenn es zu Beratungsfehlern der Vermittler gekommen ist?

 

Insbesondere im Personenversicherungsrecht (z.B. Krankheitskostenversicherung, private Berufsunfähigkeitsversicherung) sind bei Stellung des Antrages die sogenannten Gesundheitsfragen zu beantworten. Wenn der Versicherungsvermittler nicht alle Angaben aufnimmt, weil sie angeblich nicht anzugeben seien, ist die Frage, ob ein Versicherungsvertreter oder ein Versicherungsmakler eingeschaltet wurde für den Bestand des Vertrages existentiell.

Beim Versicherungsvertreter gilt dessen Kenntnis. Die Angabe wird der Versicherung zugerechnet und sie kann sich für einen Rücktritt oder einer Anfechtung nicht auf die fehlende Angabe berufen. Der Vertrag bleibt somit bestehen.

Die Kenntnis des Versicherungsmaklers wird der Versicherungsgesellschaft nicht zugerechnet. Der Vertrag kann wegen fehlender Angaben von der Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben werden.

 

Die dritte Überlegung ist also:

 

Will ich bei Fehlern des Vermittlers die Versicherungsgesellschaft in Anspruch nehmen können und gegebenenfalls den Versicherungsvertrag retten oder einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler haben und versuchen eine neue Versicherungsgesellschaft zu finden?

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