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RechtsgebietLeasingrecht
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Leasingrecht
Nachforderung nach der Leasingrückgabe? Lassen Sie die Abrechnung prüfen
Nach der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs verlangen Leasinggesellschaften häufig einen Ausgleich für Schäden, Mehrkilometer oder Gutachterkosten. Die Beträge sind oft erheblich. Nicht jede Position ist berechtigt – ob sie es ist, hängt vom Vertrag und vom tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs ab.
Was die Leasinggesellschaft verlangen darf
Beim Kilometerleasing müssen Sie das Fahrzeug in einem Zustand zurückgeben, der seinem Alter und der vereinbarten Laufleistung entspricht. Für Schäden, die darüber hinausgehen, kann die Leasinggesellschaft einen Minderwertausgleich verlangen. Normale Gebrauchsspuren gehören nicht dazu.
Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrkilometer nach der Staffel in Ihrem Vertrag. Beim Restwertleasing gelten andere Regeln: Dort kommt es auf den Verkaufserlös im Verhältnis zum kalkulierten Restwert an.
Typische Fehler in Rückgabegutachten und Abrechnungen
- Normale Abnutzung als Schaden: Kleine Kratzer, Steinschläge oder abgenutzte Sitze werden berechnet, obwohl sie bei Alter und Laufleistung üblich sind.
- Reparaturkosten statt Minderwert: Abgerechnet werden die vollen Kosten einer Reparatur, obwohl es auf die Wertminderung des Fahrzeugs ankommt.
- Kein Abzug für Alter und Laufleistung: Teile werden zum Neupreis angesetzt, als wäre das Fahrzeug fabrikneu zurückgegeben worden.
- Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer. Wird sie trotzdem aufgeschlagen, ist die Abrechnung insoweit angreifbar.
- Einseitiges Gutachten: Der Zustand wurde ohne Ihre Beteiligung festgestellt, durch einen Gutachter, den die Leasinggesellschaft beauftragt hat. Viele Leasingverträge geben Ihnen das Recht, ein Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen zu verlangen.
- Widersprüche zum Rückgabeprotokoll: Im Gutachten tauchen Schäden auf, die bei der Rückgabe nicht dokumentiert wurden.
- Pauschalen und Nebenkosten: Bearbeitungs-, Verwaltungs- oder Gutachtergebühren, die der Vertrag nicht vorsieht.
Was Sie jetzt tun sollten
- Zahlen Sie nicht vorschnell und erkennen Sie keine Positionen an. Notieren Sie sich aber die Zahlungsfrist.
- Sammeln Sie Ihre Unterlagen: Leasingvertrag mit allen Bedingungen, Rückgabeprotokoll, Gutachten, Abrechnung, bisheriger Schriftverkehr und eigene Fotos vom Fahrzeug bei der Rückgabe.
- Lassen Sie die Abrechnung prüfen, solange die Frist noch läuft.
- Ob sich ein Gegengutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen lohnt, klären wir mit Ihnen.
Rückgabeprotokoll unterschrieben? Und welche Fristen gelten?
Haben Sie das Rückgabeprotokoll unterschrieben, heißt das nicht automatisch, dass Sie jede später berechnete Position akzeptieren müssen. Es kommt auf den Inhalt des Protokolls an.
Auch für Ansprüche der Leasinggesellschaft gelten Verjährungsfristen. Welche Frist greift, hängt davon ab, ob ein vertraglicher Minderwertausgleich oder Schadensersatz verlangt wird. Das prüfen wir im Einzelfall.
Wir prüfen Ihre Abrechnung Position für Position und sagen Ihnen, welche Forderungen berechtigt sind und wie Sie weiter vorgehen können.
Mängel am Leasingfahrzeug: der Weg ins Kaufrecht
Wer ein neues Fahrzeug sucht, überlegt oft, es zu leasen statt zu kaufen. Viele Käufer können oder wollen nicht viele tausend Euro Kaufpreis auf einen Schlag zahlen. Leasing ist im Kern nichts anderes als die Miete eines Fahrzeugs: Abgesehen von einer teilweise sogar entbehrlichen Sonderzahlung zahlen Leasingnehmer nur eine im Vergleich zum Kaufpreis deutlich geringere Monatsrate. Zudem binden sie sich nicht auf unbestimmte Zeit, sondern geben das Fahrzeug in der Regel nach drei Jahren zurück.
Rechtlich liegt das Leasing nah am Kaufrecht. Üblicherweise verzichtet der Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seine mietvertraglichen Ansprüche bei einem Mangel des Fahrzeugs. Im Gegenzug tritt ihm die Leasinggesellschaft ihre kaufrechtlichen Ansprüche aus dem Erwerb des Fahrzeugs ab. Über diesen Umweg landen Leasingnehmer bei einem Mangel dann doch im Autokaufrecht.
Autokaufrecht ...
Sie haben ein Auto gekauft und stellen Mängel fest? Hilfe bietet ein Fachanwalt, der Sie bei der Ge ...
Besonderheiten des Leasings, die Sie kennen sollten
Neben seinen Vorteilen hat das Leasing einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten, bevor Sie einen Leasingvertrag abschließen.
Weniger Verbraucherschutz, wenn die Bank kauft
Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer, sieht das Gesetz besondere Schutzvorschriften zum Verbrauchsgüterkauf vor. Beim Leasing ist jedoch häufig die Bank Käuferin des Fahrzeugs. Die Sondervorschriften greifen dann nicht und stehen dem Leasingnehmer nicht zur Seite.
Die handelsrechtliche Rügepflicht
Ist die Käuferin ein Unternehmen, fällt nicht nur der Verbraucherschutz weg. Im Umkehrschluss kommen auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in Betracht, insbesondere die handelsrechtliche Rügepflicht. Wird sie verletzt, können Ansprüche verloren gehen.
Das Dreiecksverhältnis im Streitfall
Auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen ist durch die besondere Stellung des Leasingnehmers deutlich komplizierter als im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Leasinggesellschaft, Händler und Leasingnehmer stehen in einem Dreiecksverhältnis, und es muss genau geklärt werden, wer welche Ansprüche gegen wen hat.
All diese Besonderheiten haben wir im Blick, wenn Sie uns mit einem leasingrechtlichen Anliegen aufsuchen – vor Vertragsschluss, bei einem Mangel oder nach der Rückgabe.
Was kostet die Prüfung? Erstberatung oder Rechtsschutzversicherung
Mit Rechtsschutzversicherung: Besteht für Ihr Fahrzeug ein Verkehrs- bzw. Vertragsrechtsschutz, übernimmt die Versicherung in der Regel die Kosten. Wir klären die Deckung mit Ihrer Versicherung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung tragen Sie selbst.
Ohne Rechtsschutzversicherung: Die Erstberatung kostet höchstens 226,10 € inkl. 19 % MwSt. Übernehmen wir anschließend Ihre Vertretung, wird der Betrag angerechnet.
Ihre Anfrage selbst ist unverbindlich. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns nach unserer Rückmeldung beauftragen.
So läuft Ihre Anfrage ab
- Schreiben Sie uns über das Formular unten oder rufen Sie uns an. Nennen Sie in Ihrer Nachricht bitte die Leasinggesellschaft, das Autohaus, über das der Vertrag lief, den Gutachter bzw. die Prüforganisation und die Höhe der Nachforderung.
- Ihre Unterlagen senden Sie uns bitte per E-Mail an f.vonderburg@linten.de: Leasingvertrag, Rückgabeprotokoll, Gutachten, Abrechnung und Fotos.
- Wir prüfen kurzfristig, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen, ob wir Ihr Mandat übernehmen können, und melden uns mit allen Informationen zu Ablauf und Kosten.
- Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen.
Bei einem Mangel am Fahrzeug oder Fragen zu Ihrem Leasingvertrag gilt derselbe Weg: Schildern Sie Ihr Anliegen kurz im Formular.
Häufige Fragen zum Leasingrecht
Muss ich die Nachforderung nach der Leasingrückgabe sofort bezahlen?
Lassen Sie die Abrechnung möglichst prüfen, bevor Sie zahlen. Behalten Sie aber die Zahlungsfrist im Blick und melden Sie sich deshalb zeitnah bei uns.
Ist das Gutachten der Leasinggesellschaft für mich verbindlich?
Nicht ohne Weiteres. Ein Gutachten, das die Leasinggesellschaft allein beauftragt hat, ist zunächst ein Parteigutachten. Anders kann es sein, wenn Ihr Vertrag ein Schiedsgutachten vorsieht und ein solches eingeholt wurde. Wir prüfen, was in Ihrem Vertrag steht.
Was ist der Unterschied zwischen Minderwert und Reparaturkosten?
Reparaturkosten sind das, was eine Werkstatt für die Beseitigung eines Schadens berechnen würde. Der Minderwert ist der Betrag, um den das Fahrzeug durch den Schaden tatsächlich weniger wert ist. Beides kann deutlich auseinanderliegen, gerade bei kleinen Schäden an älteren Fahrzeugen.
Ich habe bereits bezahlt. Lohnt sich eine Prüfung noch?
Unter Umständen ja. Zu Unrecht gezahlte Beträge können gegebenenfalls zurückgefordert werden.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
In vielen Fällen ja, wenn für Ihr Fahrzeug ein Verkehrs- bzw. Vertragsrechtsschutz besteht. Wir klären die Deckung mit Ihrer Versicherung, bevor Kosten entstehen.
An wen wende ich mich bei einem Mangel am Leasingfahrzeug?
In der Regel an den Händler. Weil die Leasinggesellschaft Ihnen ihre kaufrechtlichen Ansprüche abgetreten hat, machen Sie Mängelrechte meist direkt gegenüber dem Händler geltend. Informieren Sie die Leasinggesellschaft trotzdem. Was genau gilt, regelt Ihr Leasingvertrag.
Muss ich für die Beratung nach Essen kommen?
Nein. Wir bearbeiten Ihren Fall auf Wunsch vollständig per E-Mail und Telefon, unabhängig davon, wo Sie wohnen. Selbstverständlich können Sie uns auch in der Kanzlei in Essen besuchen.
Nachforderung erhalten oder Fragen zu Ihrem Leasingvertrag? Schreiben Sie uns über das Formular unten oder rufen Sie uns an: 0201 / 72091-64.
Ihre Ansprechpartner
Florian von der Burg
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Schreiben Sie uns
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen per E-Mail – wir nehmen umgehend Kontakt zu Ihnen auf und kümmern uns um Ihren Fall.
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Bitte haben Sie Verständnis, dass es, trotz unserer Bemühungen, im Einzelfall 1-2 Werktage dauern kann.
Herzliche Grüße
Das Team von Linten & Partner Rechtsanwälte