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Ihre Notare in Essen

Notare

Nicht jedes Dokument, unter das Sie Ihre Unterschrift setzen, hat automatisch Gültigkeit vor dem Gesetz. Oft ist es gesetzlich vorgeschrieben, dieses von einem Notar beglaubigen oder beurkunden zu lassen. Bei einigen Dokumenten dagegen ist die Hinzuziehung eines Notars nicht zwingend notwendig und doch empfehlenswert, um auf der sicheren Seite zu stehen – so beispielsweise bei einem Testament.

Die notarielle Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Beglaubigung von Unterschriften oder Ablichtungen und die Beurkundung von Erklärungen und Verträgen. Unsere Notare beraten auch objektiv beim Aufsetzen von Verträgen oder z.B. Testamenten. Für unsere Notare in Essen steht ein flexibler und durchdachter Service für Sie an oberster Stelle.

Kompetenz in allen Rechtsgebieten

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte decken umfassend alle Rechtsgebiete ab, in denen Notare in der Regel benötigt werden. Das umfasst sowohl das Immobilienrecht und das Architektenrecht sowie die damit verbundenen Verträge rund um Hausbau und Hauskauf als auch das Erbrecht und damit einhergehende Themen wie Testamente oder Erbausschlagungen. Auch im Gesellschaftsrecht sind die Rechtsanwälte unserer Kanzlei tätig und unterstützen Sie beispielsweise bei der Gründung einer GmbH oder eines Vereins. Zudem können Sie auf unser Notariat zählen, wenn Sie Anliegen auf den Gebieten Versicherungsrecht oder Urheberrecht haben.

Warum Sie unser Notariat in Essen aufsuchen sollten

Ein Notar sorgt nicht nur für die Rechtssicherheit von Verträgen, Urkunden und Vollmachten, sondern betreibt auch eine Art vorsorgende Rechtspflege. Komplexe rechtliche Zusammenhänge und juristische Sprache bereiten wir in unserem Notariat in Essen professionell auf und übersetzen diese verständlich für alle Beteiligten. Durch diese Expertise können wir potenzielle Fehler ausmerzen, Unklarheiten vermeiden und möglichen Streitigkeiten vorbeugen.

Unsere Notare unterstützen Sie objektiv bei der Suche nach einer rechtlich korrekten, sicheren und ausgewogenen Lösung Ihrer Anliegen. In den Beratungsgesprächen ermitteln unsere Notare Ihren tatsächlichen Willen, also das, was Sie letztendlich als Ergebnis wollen. Wir formulieren diesen Willen in rechtlich korrekter Art und Weise, zb. bei einem Testament oder Ehevertrag, und kümmern uns um die offizielle Beurkundung. Unsere Notare besprechen mit Ihnen die tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen Ihrer Erklärungen und der Verträge.

FAQ

Ein Notar wird nach § 3 Abs. 1 BnotO (Bundesnotarordnung) auf Lebenszeit bestellt. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres tritt der Notar kraft Gesetzes in den Ruhestand ein. Notare können ihr Amt verlieren, wenn bestimmte Erlöschensgründe vorliegen, zum Beispiel eine Entlassung, eine Amtsenthebung oder aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung. Anders als ein Anwalt ist der Notar kein Interessenvertreter einer Partei. Stattdessen ist er gegenüber allen Mandanten zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet. Zu seinem Berufsethos gehört auch die Verschwiegenheitspflicht, von der er nur durch die Beteiligten entbunden werden kann. Kommt es infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Amtspflichtverletzung zu einem Schaden, haftet der Notar. Der Beruf des Notars gehört zu den klassischen Kammerberufen, dessen Zugang begrenzt ist. Es können nur so viele Notare bestellt werden, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert. Der Notar übt kein Gewerbe aus, sondern ist den freien Berufen zuzuordnen.

Das Berufsrecht von Notaren ist für das Bundesgebiet einheitlich in der Bundesnotarordnung (BnotO) geregelt. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Notar um einen Volljuristen handelt, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) erlangt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Volljurist mindestens fünf Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und seit mindestens drei Jahren im Amtsbereich eines Notars und hauptberuflich als Anwalt tätig ist. Erforderlich ist außerdem eine notarielle Fachprüfung, wobei Bewerber bei Amtsantritt nicht älter als 60 Jahre sein dürfen.

Ein Notar beschäftigt sich insbesondere mit Beurkundungen und Beglaubigungen von Unterschriften, Tatsachen, Beweisen und Rechtsgeschäften sowie mit der Hinterlegung von Geld und anderen Vermögenswerten. Seine Aufgaben sind sehr vielseitig. Einerseits vertritt er als Träger eines vom Staat verliehenen öffentlichen Amtes den Staat. Neben dieser Funktion als Hoheitsträger betreut er Mandanten und ihre Vertragspartner als unparteiischer Berater in Rechtsangelegenheiten. Notare geben Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den unterschiedlichen Interessen der Parteien. Zu den von einem Notar bearbeiteten Kerngebieten gehören beispielsweise:

  • das Erbrecht
  • das Familienrecht
  • das Grundstücksrecht
  • das Gesellschaftsrecht

Notare nehmen aus Gründen der Rechtssicherheit auch an Auslosungen und Verlosungen teil. Sie erstellen Vermögensverzeichnisse, können freiwillige Versteigerungen durchführen sowie die Vermittlung von Nachlassauseinandersetzungen vornehmen. Notare können als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten.

Für zahlreiche Rechtsgeschäfte ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Sie erfüllt eine Aufklärungs- und Warnfunktion, die unkundige und unerfahrene Personen vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen schützt, die weitreichende wirtschaftliche und persönliche Folgen haben können. Zudem bindet die notarielle Beurkundung die Parteien an den Vertrag.

Beispiele für notarielle Beurkundungen sind:

  • Im Erbrecht sind es insbesondere Erbverträge und Erbscheinanträge, die der notariellen Beurkundung bedürfen. Wer ein Testament verfasst, kann es von einem Notar beurkunden lassen.
  • Im Grundstücksrecht müssen die GrundstücksübertragungGrundpfandrechte sowie Grunddienstbarkeiten notariell beurkundet werden.
  • Auch im Familienrecht gibt es Dokumente, die die Beurkundung durch einen Notar erfordern. Dazu gehören VorsorgevollmachtenEheverträge sowie einige Erklärungen im Kindschaftsrecht, zum Beispiel Unterhaltsverpflichtungen und Vaterschaftsanerkennungen.
  • Bei der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer AG (Aktiengesellschaft) ist die Mitwirkung eines Notars zwingend notwendig. Das gilt auch für Umwandlungen oder Satzungsänderungen, die ebenfalls notariell beurkundet werden müssen.

Patientenverfügungen sichern das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen. Sie werden für den Fall verfasst, dass Sie sich als Patient im Falle einer schweren Krankheit oder aufgrund eines Unfalls nicht mehr dazu äußern können, in welche medizinischen Maßnahmen Sie einwilligen und in welche nicht. Eine Patientenverfügung ist verbindlich. Das bedeutet, dass Ärzte sie umsetzen, wenn es die Lebens- oder Behandlungssituation erfordert. Deshalb muss sie schriftlich verfasst werden und sollte wichtige Inhalte enthalten. Dazu gehören unter anderem Angaben zu den lebenserhaltenden Maßnahmen sowie zu Schmerz- und Symptombehandlungen.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die stellvertretend für Sie Verträge abschließt, Entscheidungen trifft und entsprechend handelt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf abgegrenzte Bereiche beziehen, zum Beispiel auf finanzielle Angelegenheiten, oder umfassend erklärt werden. Sie haben die Möglichkeit, der Vertrauensperson jederzeit die Vorsorgevollmacht wieder zu entziehen oder diese inhaltlich zu ändern. Ohne Vorsorgevollmacht wird vom Amtsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt, sodass Angehörige gegebenenfalls keine Möglichkeit der Mitbestimmung mehr haben.

Rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Danach gilt, dass alle während einer Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge je zur Hälfte auf die Eheleute verteilt werden. Das bedeutet, dass jede Rentenanwartschaft, die während einer Ehe entstanden ist, halbiert wird. In den Versorgungsausgleich fallen alle Versicherungen, aus denen später eine Rente ausgezahlt wird. Dementsprechend werden Verträge mit und ohne Versorgungsausgleich unterschieden.

Zu den Verträgen mit Versorgungsausgleich gehören:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Anwartschaften von berufsständischen Versorgungswerken
  • private Rentenversicherungen
  • betriebliche Altersvorsorge
  • Riester-Rente und Rürup-Rente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Zusatzversorgung öffentlicher Dienst

Versorgungen ohne Ausgleich sind Kapitallebensversicherungen, Risikolebensversicherungen sowie alle Renten, die nichts mit einer Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Alter zu tun haben.

Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet. Grundlage für die gesetzliche Erbfolge ist das sogenannte Parentel- oder Ordnungssystem, nach dem Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt werden:

  • Erben erster Ordnung sind nach § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Kinder des Erblassers sowie die Enkelkinder.
  • Erben zweiter Ordnung sind gemäß § 1925 BGB die Eltern des Erblassers, seine Geschwister, Nichten und Neffen sowie geschiedene Elternteile des Erblassers.
  • Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Keine Verwandten sind die Ehepartner, denen ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zusteht, Schwägerin oder Schwager sowie die Schwiegereltern.

Wenn Sie als Erblasser nicht möchten, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, können Sie ein Testament verfassen, in dem Sie bestimmte Menschen begünstigen. Sie können ein Testament handschriftlich verfassen. Es bedarf keiner notariellen Beurkundung. Allerdings sollten Sie einige Formalien und Voraussetzungen beachten, damit es rechtssicher ist:

  • Sie müssen testierfähig sein, das heißt im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte und Fähigkeit sein.
  • Sie müssen Ihr Testament handschriftlich verfassen und eigenhändig schreiben, wobei Ihre Schrift lesbar und der gesamte Text handschriftlich verfasst sein sollte. Bei mehreren Seiten sollten Sie diese nummerieren.
  • Überschreiben Sie das Schriftstück unmissverständlich als Ihren letzten Willen oder als Testament.
  • Unterschreiben Sie Ihr Testament mit Vornamen und Nachnamen und versehen Sie es mit Ort und Datum. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie den Inhalt des Schriftstücks, sodass sie zwingend unter dem Text stehen sollte.

Leider kann es zu Erbstreitigkeiten unter Angehörigen kommen, wenn formale Anforderungen nicht korrekt umgesetzt wurden. Sollten Sie sich beim Verfassen Ihres Testamentes unsicher sein, nehmen Sie die Dienste eines Notars in Anspruch. Dieser kann Sie beraten, das Schriftstück mit Ihnen aufsetzen und beurkunden. So können Sie sicher sein, dass das Dokument rechtsgültig ist

Ihr Ziel im Mittelpunkt

Dank unseres großen Teams spezialisierter Anwälte, die ein breites Leistungsspektrum abdecken, können wir Sie gezielt beraten und so gewährleisten, dass Sie mit Ihrem Vertrag auch ihr gewünschtes Ziel erreichen.

Unsere besondere Stärke liegt dabei in der Zusammenarbeit zwischen den zahlreichen verschiedenen Fachrichtungen – zum Beispiel bei der Planung der Unternehmensnachfolge, deren Regelung u.a. das Erbrecht sowie das Gesellschaftsrecht berührt. Die stets hohe Qualität unserer Arbeit lassen wir dabei regelmäßig durch freiwillige Kontrollen überprüfen. Auf unser zertifiziertes Kanzlei-Management können Sie vertrauen! Kontaktieren Sie uns gerne auch unverbindlich und einfach per Online-Formular.

Unsere Notare

  • Ulrich Kelch

    Ulrich Kelch

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    • Handelsvertreterrecht
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    • Versicherungsrecht
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  • Andreas Schäfer

    Andreas Schäfer

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    • Wohnungseigentumsrecht
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