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Werkvertragsrecht

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Bei  dem Werkvertrag ist die Herstellung des Werkes die vertraglich geschuldete Leistung, wobei es unerheblich ist, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z.B. ein Computerprogramm) ist.

Bei  dem Werkvertrag ist die Herstellung des Werkes die vertraglich geschuldete Leistung, wobei es unerheblich ist, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z.B. ein Computerprogramm) ist.

Insbesondere die Erfolgsverpflichtung auf Seiten des Werkunternehmers, rechtzeitig ein mangelfreies Werk herzustellen, das zudem noch die geschuldete Beschaffenheit aufweist, birgt ein hohes Konfliktpotential. Der Werkvertrag überschneidet sich häufig mit anderen Rechtsgebieten, so dass er oft als gemischter Vertrag vorkommt.

Für den Besteller des Werkes stellt sich häufig die Frage, welche Ansprüche ihm zustehen könnten, wenn das Werk Mängel aufweist, aber auch die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und der Anspruch auf Abschlags- und Schlusszahlungen führen immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien.

Die umfassenden und fundierten Kenntnisse unserer Rechtsanwälte im Werksvertragsrecht beruhen auf langjähriger Erfahrung. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Ansprüche. Sie können sich in unserer Kanzlei jederzeit auf eine kompetente Beratung verlassen.

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