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Verkehrsrecht

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Beratung zum Verkehrsrecht von einem Fachanwalt

Das Fahren eines Kraftfahrzeugs birgt immer die Gefahr, in einen Unfall verwickelt zu werden oder durch Unachtsamkeit eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. In diesen und weiteren Fällen kämpfen unsere Rechtsanwälte aus Essen für Ihre Rechte. Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter oder kümmert sich um die Verteidigung vor Gericht.

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstraftaten sind Straftaten, die mit einem Gefährt auf öffentlichen Straßen begangen werden. Beispiel für solch eine Straftat ist das Fahren unter Alkoholeinfluss mit mindestens 1,1 Promille im Blut. In einem solchen Fall ist mit folgenden Strafen zu rechnen:

  • Empfindliche Geldstrafe
  • Punkte in Flensburg
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Freiheitsstrafe

Eine weitere Verkehrsstraftat stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort dar, welches ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Hierbei verteidigt Sie ein Anwalt im Bereich Verkehrsrecht in Essen in einem Strafverfahren und kann durch seinen Einsatz die Strafe mildern.

Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisrecht

Das Fahrerlaubnisrecht ist Teil des Verwaltungsrechts und entsprechend kompliziert. Für eine kompetente Beratung sind sicheres Fachwissen und tiefe Spezialkenntnisse der aktuellen Rechtsprechung unerlässlich.

Unfallschäden

Unfallschäden

Bei Unfallschäden hilft Ihnen ein Fachanwalt aus unserer Kanzlei bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Dabei sind insbesondere Unfallschäden von Bagatellschäden abzugrenzen. Letztere sind nur kleinere Schäden, wie Lackschäden oder kleine Dellen. Die Beurteilung der Schadensart spielt unter anderem für die Qualifikation eines Unfallwagens eine Rolle. Mit den Unfallschäden einhergehend ist das Haftungsrecht, in welchem geklärt wird, wer für einen entstandenen Schaden aufkommen muss.

Rechtsmäßigkeit von Blitzern und Bußgeldern

Rechtsmäßigkeit von Blitzern und Bußgeldern

Neben Unfällen sind auch Blitzer ein häufiges Ärgernis für Verkehrsteilnehmer. Hier kann ein Rechtsanwalt Sie nicht nur über Ihre Punkte in Flensburg informieren, sondern auch die Rechtmäßigkeit Ihres Bußgeldbescheids oder des Fahrverbots prüfen. Wir bringen für Sie in Erfahrung, ob formale Fehler oder eine ungenaue Messung den Bußgeldbescheid bzw. das Fahrverbot unwirksam werden lassen. Ist in diesem Zusammenhang mit einer Gefährdung des Arbeitsplatzes zu rechnen, kann ein Fahrverbot u. U. auch aufgehoben haben. Kommen Sie zum Thema Verkehrsrecht gerne auf unsere Kanzlei in Essen zu. Unsere Anwälte geben Ihnen die passende Rechtsberatung.

Beratung beim Autokauf

Beratung beim Autokauf

Haben Sie ein mangelhaftes Auto gekauft, so benötigen Sie Hilfe von einem Rechtsanwalt bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen, da sich hierbei häufig Hintergrundfragen, zum Beispiel zur Nichtigkeit von Haftungsausschlüssen des Verkäufers, stellen, die von einem Laien nicht beantwortet werden können. Selbiges gilt bei Leasingverträgen. Hierbei gibt es einiges zu beachten – insbesondere bei Reparaturen des Fahrzeugs.  Kontaktieren Sie unsere Rechtsberatung jetzt, um stets sicher im Straßenverkehr unterwegs zu sein. Ein Rechtsanwalt aus unserer Kanzlei hilft Ihnen gerne weiter.

Linten Online-Services

Sie hatten einen Unfall und möchten den Schaden melden? Oder einen Bußgeldbescheid prüfen lassen? Nutzen Sie gerne unsere Linten Online-Services für Ihre Anfrage. Schnell, unverbindlich und kostenlos. Alternativ erreichen Sie uns auch per Kontaktformular.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten zu einigen der häufigsten Fragen im Bereich Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Das Verkehrsrecht ist die Summe der Rechtsnormen im öffentlichen Recht und im Privatrecht, die mit einer örtlichen Veränderung von Personen oder Gütern in Zusammenhang stehen. Zum öffentlichen Verkehrsrecht gehören:

  • das Verkehrsverwaltungsrecht
  • das Verkehrsstrafrecht
  • das Verkehrsbußrecht

Privatrechtlich lässt sich das Verkehrsrecht in Verkehrsvertragsrecht und Verkehrshaftungsrecht untergliedern. Es ist auch eine Gliederung des Verkehrsrechts nach den einzelnen Verkehrsträgern möglich, also:

  • Straßenverkehrsrecht
  • Schifffahrtsverkehr in Wasserverkehrsrecht und Seerecht
  • Luftfahrtrecht

Das Straßenverkehrsrecht ist Bundesrecht für das je nach Aufgabenbereich unterschiedliche Behörden zuständig sind, unter anderem die Straßenverkehrsbehörde, das Ordnungsamt, die Staatsanwaltschaft oder auch der TÜV in Ausübung hoheitlicher Aufgaben. Die im Straßenverkehrsrecht am häufigsten angewendeten Gesetze sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZW) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Wer im Verkehrsrecht gegen eine Verbots- oder Gebotsnorm verstößt, deren Rechtsfolge ein Bußgeld ist, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen. Ordnungswidrigkeitstatbestände finden sich beispielsweise im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Beispiele für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind das Überfahren einer Ampel, sofern es nicht zu einem Unfall kommt, oder verkehrswidriges Parken. Im Unterschied zu einer Ordnungswidrigkeit wird bei einer Straftat eine Geld- oder Freiheitsstrafe angedroht mit dem Ziel, eine Tat zu sühnen. Der Hauptzweck der Strafe besteht darin, künftige Straftaten zu verhindern. Im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten verhängte Geldbußen verfolgen im Gegensatz dazu den Zweck, Regeln und eine bestimmte Ordnung durchzusetzen. Typische Straftaten im Straßenverkehr sind unter anderem unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB (Strafgesetzbuch) oder Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.

Grundsätzlich sind Autofahrer durch eine Kfz-Versicherung geschützt, die jedoch keinen Versicherungsschutz bei Rechtsstreitigkeiten im Verkehrsrecht bietet. Wer einen Unfall verursacht oder in einen Unfall verwickelt ist und sich vor Gericht wiederfindet, muss ohne eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten in verkehrsrechtlichen Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Unfall, mit Kauf- und Reparaturverträgen oder mit dem Führerscheinentzug stehen. Ein rechtzeitiger Abschluss ist sinnvoll, da die Kosten für laufende Verfahren nicht im Verkehrsrechtsschutz abgedeckt sind.

Nach einem Verkehrsunfall hat das Absichern der Unfallstelle oberste Priorität, um Folgeunfälle zu vermeiden:

  1. Schalten Sie unverzüglich den Warnblinker ein
  2. Anschließend ziehen Sie eine Warnweste über und stellen ein Warndreieck deutlich sichtbar auf. Der Abstand beträgt im Stadtgebiet mindestens 50 Meter, auf Landstraßen rund 100 Meter und auf Autobahnen zwischen 150 und 400 Meter. Richtiger Aufstellort ist der Fahrbahnrand beziehungsweise der Rand des Standstreifens.
  3. Anschließend klären Sie, ob es verletzte Personen gibt. Dann müssen Sie Erste Hilfe leisten, die in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist. Für mögliche Fehler und Folgeschäden müssen Sie als Ersthelfer nicht haften. Zur Ersten Hilfe gehört auch, den Notruf (112) zu verständigen.
  4. Sobald es Verletzte und einen hohen Sachschaden gibt, müssen Sie die Polizei verständigen.

Abhängig von der Blutalkoholkonzentration werden mehrere Promillegrenzen unterschieden:

  • 0,3-Promillegrenze: Die relative Fahruntüchtigkeit beginnt ab 0,3 Promille. Bei auffälligem Fahrverhalten kommt bereits eine Straftat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Betracht. Wer trotz eines niedrigen Promille-Werts einen Unfall verursacht, macht sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Es drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate, drei Punkte in Flensburg und schlimmstenfalls eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
  • 0,5-Promillegrenze: Eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft, die mit einer Geldbuße von 500 Euro beim Erstverstoß, mit zwei Punkten in Flensburg und mit einem Fahrverbot von einem Monat geahndet wird. Kommt es zu wiederholten Verstößen, steigt die Höhe der Geldbuße. Im Falle eines Unfalls drohen auch strafrechtliche Konsequenzen.
  • 1,1-Promillegrenze: Ab 1,1 Promille spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit. In jedem Fall kommt es zu einer strafrechtlichen Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob ein Unfall oder ein Fahrfehler vorliegt. Geld- oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug zwischen sechs Monaten und bis zu fünf Jahren sowie drei Punkte in Flensburg sind die Rechtsfolgen.
  • 1,6-Promillegrenze: Wer mit 1,6 Promille und mehr im Straßenverkehr unterwegs ist, muss zusätzlich zu den bei der 1,1-Promillegrenze genannten Sanktionen zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

In Deutschland gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Helmpflicht für Radfahrer. Das gilt nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Kinder. Wer ohne Fahrradhelm unterwegs ist, muss also keine Verwarnung oder Bußgeld fürchten. Es wird allerdings empfohlen, einen Helm zu tragen.

Für die zweijährige Probezeit gelten einige Besonderheiten. Bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr drohen weitreichendere Konsequenzen als für erfahrene Autofahrer. Als besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße gelten solche, die mit Punkten in Flensburg geahndet werden. Folge können der Besuch eines Aufbauseminars oder die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sein.

Bei der Fahrerlaubnis auf Probe gelten diese Besonderheiten:

  • Während der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot, von dem auch alle Fahrer unter 21 Jahren betroffen sind. Wer dennoch nach dem Konsum von Alkohol Auto fährt, muss mit einem Punkt in Flensburg, einem Bußgeld von 250 Euro, einem Aufbauseminar sowie der Verlängerung der Probezeit rechnen.
  • Beim begleiteten Fahren kann die Fahrerlaubnis auf 17 Jahre herabgestuft werden. Dabei muss es sich um die Begleitung einer namentlich benannten und verkehrszuverlässigen Person handeln, die in die Begleitauflage in der Prüfungsbescheinigung eingetragen wird. Die Begleitung muss mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B sein und darf maximal einen Punkt in Flensburg haben. Wer ohne Begleitperson erwischt wird, verliert die Fahrerlaubnis. Hinzu kommen ein Punkt in Flensburg, eine Geldbuße, die Verlängerung der Probezeit sowie ein Aufbauseminar.

Falsches Halten und Parken sind die beiden Verkehrsdelikte, die am häufigsten Strafzettel nach sich ziehen. Wer lediglich anhält, muss sein Fahrzeug im Blickfeld und eine permanente Zugriffsmöglichkeit haben. Für das Parken gilt die Drei-Minuten-Regel: Wer länger als drei Minuten anhält und wer sein Fahrzeug verlässt, der parkt seinen Wagen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Wer seinen Einkauf nur kurz ins Haus bringt oder rasch in eine Bäckerei geht, um Brötchen oder Kuchen zu kaufen, der hält nicht, sondern parkt bereits. Parken ist überall erlaubt, wo es nicht verboten ist. Parkverbote werden angezeigt durch entsprechende Verkehrsschilder, wobei es auch Bereiche gibt, in denen ein Parkverbot gilt, auch wenn es nicht gesondert angezeigt ist.

  • Parkverbote werden durch Verkehrsschilder kenntlich gemacht. Das Zeichen 286 StVO (Straßenverkehrsordnung) schreibt vor, wo ein eingeschränktes Halteverbot zu beachten ist. Das bedeutet, dass hier nicht geparkt werden darf. Be- und Entladen für eine kurze Dauer sowie Ein- und Aussteigen sind erlaubt.
  • Ein Parkverbot impliziert auch der Hinweis auf einen verkehrsberuhigten Bereich, die sogenannte Spielstraße. Hier ist Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen verboten.
  • In Fußgängerzonen darf nicht geparkt werden.
  • Gleiches gilt für Vorfahrtstraßen außerhalb von Ortschaften.
  • Verboten ist das Parken auch in Feuerwehrzufahrten sowie in privaten Einfahrten. Wer eine Feuerwehrzufahrt blockiert, darf abgeschleppt werden. Zusätzlich zu den Abschleppkosten drohen ein Punkt in Flensburg sowie ein Bußgeld.

Doch nicht überall weisen Verkehrsschilder auf ein Parkverbot hin. So gibt es generelle Parkverbote, zum Beispiel vor und hinter Andreaskreuzen, auf Gehwegen, vor Bordsteinabsenkungen, im Fünfmeterbereich vor und hinter Einmündungen und Kreuzungen, 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern sowie über Richtungspfeilen auf der Fahrbahn.

Sofern Sie in einen Unfall involviert sind, sollte es niemals eine Option sein, den Unfallort frühzeitig zu verlassen. Nachdem Sie die Unfallstelle abgesichert haben, benachrichtigen Sie die Polizei sowie den Rettungsdienst und die Feuerwehr, sofern das die Schwere des Unfalls erfordert. Sollten Personen akut verletzt sein, leisten Sie erste Hilfe.

Sobald verletzte Personen versorgt sind, fertigen Sie ein Unfallprotokoll an, das relevante Daten wie Kennzeichen, Name und Anschrift des Fahrers oder der Fahrerin, Ort und Zeitpunkt des Unfalls sowie Angaben zur Versicherung beinhaltet. Sobald die Polizei eingetroffen und das Unfallprotokoll angefertigt ist, dürfen Sie den Unfallort verlassen. Sollten Sie einen Unfall, beispielsweise beim Parken, verursacht haben, bei dem der Unfallgegner oder die Unfallgegnerin nicht vor Ort ist, warten Sie mindestens eine halbe Stunde und verständigen Sie dann die Polizei. Nach deren Eintreffen können Sie den Unfallort verlassen.

Laut Bundesgerichtshof ist ein Verkehrsunfall ein mit dem Straßenverkehr zusammenhängendes Ereignis, durch das Sachschäden oder Personenschäden entstehen. Mindestens eine der beteiligten Parteien erachtet dieses Ereignis als plötzlich eintretend und nicht gewollt. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, raten wir dazu, im Zweifelsfall immer am Unfallort zu bleiben und mit dem potenziellen Unfallgegner beziehungsweise der Unfallgegnerin Daten auszutauschen und Rücksprache bezüglich des weiteren Vorgehens zu halten.

Im Unfallrecht unterscheiden wir verschiedene Schadenspositionen. Nicht immer bedenken Personen, die in einen Unfall verwickelt waren, alle Schadenspositionen, weswegen wir die Beratung durch einen kompetenten Anwalt oder eine qualifizierte Anwältin empfehlen. Zu den häufigsten Schadenspositionen infolge eines Verkehrsunfalls zählen wir:

  • Kosten für Reparaturen am Fahrzeug
  • Bergungs- und Abschleppkosten
  • Kosten für Schäden an mitgeführten Gegenständen, die durch den Unfall beschädigt wurden
  • Kosten für ein Gutachten durch einen Sachverständigen
  • Mietwagenkosten
  • Gebühren für die Ab- und Anmeldung
  • Wertminderung
  • Entschädigung für den Nutzungsausfall des Fahrzeuges
  • Anwaltskosten

Prinzipiell steht Ihnen ein Mietwagen immer dann zu, wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen und Ihr Fahrzeug nicht mehr in dem Maß intakt ist, dass Sie damit sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. Das gilt in der Regel ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist bis zum Zeitpunkt der fertiggestellten Reparatur. Als Richtwert gilt dabei, dass ein Mietwagen vergleichbar mit dem Auto sein sollte, das durch den Unfall beschädigt wurde. Wenn Sie im Vorfeld sicher sein möchten, dass die Kosten für einen Mietwagen von der gegnerischen Versicherung getragen werden, empfehlen wir Ihnen, die Kostenübernahme verbindlich zu besprechen, bevor Sie ein Mietfahrzeug beanspruchen.

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, werden die Kosten für anwaltliche Unterstützung von der Versicherung des Unfallverursachers oder der Unfallverursacherin getragen. Insbesondere, wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen, raten wir zur Inanspruchnahme eines fachkundigen Anwalts oder einer auf Unfallrecht spezialisierten Anwältin. Denn immer wieder versuchen Versicherungen, Leistungen zu kürzen oder der gegnerischen Partei eine Mitschuld aufzuerlegen. Ein Experte oder eine Expertin unterstützt Sie dann bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen. Tragen Sie selbst die volle oder einen Teil der Schuld an einem Unfall, zahlen Sie die Anwaltskosten in der Regel selbst oder mindestens anteilig.

Wissenswertes zum Verkehrsrecht

Häufig gestellte Fragen und Antworten rund um den Verkehrsunfall

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In diesem Beitrag erfahren Sie, was es im Falle eines Verkehrsunfalls alles zu beachten gilt.

Fünf Rechtsirrtümer im Verkehrsrecht:

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