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04. März 2025
Haftung bei mangelhaftem Bauvertrag: Fristsetzung und Kosten

Haftung bei mangelhaftem Bauvertrag: Fristsetzung und Kosten

Haftung bei mangelhaftem Bauvertrag: Fristsetzung und Kosten

Haftung bei mangelhaftem Bauvertrag: Fristsetzung und Kosten

In einem aufsehenerregenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September 2024 (Az. 11 U 104/23) wurden wesentliche Fragen zur Haftung von Bauunternehmern geklärt. Das Gericht musste entscheiden, ob ein Bauunternehmer für Mängel haftbar gemacht werden kann und ob eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich ist, wenn er beharrlich die Verantwortung für die Mängel bestreitet. Zudem ging es um die sogenannten „Sowieso-Kosten“, d.h. Kosten, die ohnehin angefallen wären und daher nicht als Schaden geltend gemacht werden können. Der Fall bezieht sich auf die Sanierung einer Sandtrainierbahn für Rennreiter, bei der erhebliche Wasseransammlungen nach Fertigstellung auftraten. Die Parteien waren der Bauherr als Kläger und der Bauunternehmer als Beklagter.

Haftung aufgrund mangelhafter Werkleistung

Die Grundlage der Haftung des Bauunternehmers ist in § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit den §§ 280, 281 BGB und § 13 VII VOB/B geregelt. Das Landgericht Köln stellte fest, dass das Werk des Beklagten mangelhaft war, da die entwässerungstechnische Funktion der Sandtrainierbahn nicht sichergestellt war. Mehrere Sachverständigengutachten und Anhörungen untermauerten diese Feststellung. Die Beweislast lag beim Kläger, da die Mängel erst nach der Abnahme der Werkleistung geltend gemacht wurden. Entscheidend für die Feststellung der Mängelhaftung war hier die Abnahme der Werkleistung trotz der Mängel. Der Bauherr konnte durch detaillierte Beweisaufnahmen die Mängel belegen und die Verantwortung des Bauunternehmers feststellen lassen.

Besonders in diesem Fall war, dass trotz der Abnahme der Werkleistung erhebliche Mängel in Form von Wasseransammlungen auf der Rennbahn auftraten, welche die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigten. Diese Funktionsstörungen wurden durch umfassende Sachverständigengutachten detailliert dargestellt und bestätigt. Der Bauunternehmer war somit zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Trotz mehrmaliger Fristsetzungen und Nachbesserungsversuchen konnten die Mängel nicht beseitigt werden, was letztlich zu rechtlichen Schritten führte.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

Eine der entscheidenden Fragestellungen des Urteils betraf die Notwendigkeit einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. Eine Fristsetzung ist grundsätzlich erforderlich, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Zunächst setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist, hob diese jedoch auf, nachdem ein Sanierungsvorschlag des Beklagten vorlag und ein Gutachten abgewartet wurde. Diese Fristsetzung war dem Erfordernis einer angemessenen Frist nicht ausreichend gerecht geworden, weshalb die Nachbesserungsversuche keinen Erfolg zeigten.

Besonders brisant war jedoch, dass der Beklagte vehement und wiederholt seine Verantwortlichkeit für die Mängel abstritt und die Beseitigung ablehnte. Das OLG Köln bewertete dies dahingehend, dass eine weitere Fristsetzung eine bloße Förmelei gewesen wäre. Der Beklagte hatte während des gesamten Verfahrens und auch im Beweisverfahren keine Bereitschaft zur Anerkennung der Mängel gezeigt. Das Gericht stellte somit fest, dass durch das beständige Bestreiten des Mangels eine gerichtliche Fristsetzung entbehrlich wurde. Der Fall verdeutlicht, dass die beharrliche Verweigerungshaltung eines Bauunternehmers eine zusätzliche Fristsetzung erübrigen kann, wenn diese als reine Formalität erscheinen würde.

Es ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass nicht jedes prozessuale Bestreiten ausreicht, um eine Fristsetzung entbehrlich zu machen. Das Gericht berücksichtigte eine Vielzahl von Umständen, die in Summe die Entbehrlichkeit rechtfertigten. Ohne sorgfältige Prüfung verbleibt somit immer ein gewisses Risiko.

Berechnung der Sowieso-Kosten

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils behandelte die sogenannten „Sowieso-Kosten“. Darunter versteht man jene Kosten, die ohnehin bei einer ordnungsgemäßen und mangelfreien Ausführung entstanden wären. In diesem Fall wurden zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen und spezifische Stundenlohnarbeiten berücksichtigt, die nicht Teil des ursprünglichen Vertrages waren.

Das Gericht verdeutlichte, dass bei der Schadensberechnung nur solche Kosten abgezogen werden können, die auch bei einer fachgerechten Ausführung entstanden wären. Diese Differenzierung ist wesentlich, weil sie bestimmt, welche Kosten als Schäden geltend gemacht werden können und welche nicht.

Wesentliche Folgen für die Praxis

Das Urteil des OLG Köln hat weitreichende Konsequenzen für Bauherren und Bauunternehmer. Für Bauunternehmer bedeutet es, dass die beharrliche Verweigerung der Verantwortung für Mängel die Möglichkeit der Nachbesserungspflicht entfallen lassen kann, was ihre Prozesschancen negativ beeinflusst. Der genaue Umgang mit Sowieso-Kosten erfordert eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Planung.

Für Bauherren stärkt das Urteil die Position erheblich. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Verweigerungshaltung des Bauunternehmers erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und erhöht die Rechtssicherheit im Falle von Mängeln. Zudem müssen Bauherren genauer zwischen verschiedenen Kostengruppen unterscheiden und diese detailliert nachweisen.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung transparenter und sorgsamer Vertragsgestaltung und Planung im Bau- und Werkvertragsrecht. Bauunternehmer sind gezwungen, eine intensivere und verantwortungsvolle Prüfung und Durchführung ihrer Leistungen vorzunehmen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Für Bauherren bedeutet dies jedoch eine Stärkung ihrer Rechte und eine klare Grundlage für die Durchsetzung ihrer Ansprüche bei nachweisbaren Mängeln.

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