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28. Juli 2025
Rücktritt vom Werkvertrag aufgrund erheblicher Mängel: Das Urteil des OLG Celle

Rücktritt vom Werkvertrag aufgrund erheblicher Mängel: Das Urteil des OLG Celle

OLG Celle zum Rücktritt wegen Mängeln in einem Werkvertrag

Rücktritt vom Werkvertrag aufgrund erheblicher Mängel: Das Urteil des OLG Celle

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat im Fall der Rückabwicklung eines Werkvertrags deutliche Maßstäbe gesetzt, die bei der Beurteilung erheblicher Mängel an Bauwerken relevant sind. Es ging um die Kellertreppenüberdachung eines Hauses, deren Mängel letzten Endes zum wirksamen Rücktritt vom Werkvertrag führten.

Werkvertrag und seine rechtliche Natur

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Werkvertrag, der am 23. Juni 2019 zwischen einer Klägerin und der beklagten Partei geschlossen wurde. Gegenstand des Vertrags war die Lieferung und Montage einer Kellertreppenüberdachung zum Preis von 12.000 EUR. Im deutschen Recht unterliegt die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montagediensten und einem Werkvertrag einem besonderen Prinzip: Die Montageverpflichtung muss den Vertrag prägen, um als Werkvertrag zu gelten (§ 631 BGB). In diesem Fall lag der Schwerpunkt auf der Montage komplizierter Baukomponenten, was das OLG Celle dazu veranlasste, den Vertrag als Werkvertrag einzustufen, da diese Leistung durch die spezifische Montagekenntnis der Beklagten geprägt wurde.

Mängel und Beweislast

Die im Rahmen des Vertrags gelieferten Leistungen wiesen mehrere Mängel auf, die von einem Sachverständigen festgestellt wurden. Diese umfassten ungleichmäßige Spaltmaße, die eine visuelle Beeinträchtigung darstellten, und optische Mängel wie einen sichtbar verbleibenden Aufkleber auf einem der Bauteile. Darüber hinaus stellten Farbabweichungen bei genutzten Materialien einen Ausführungsfehler dar, der nach Einschätzung des Sachverständigen durch neue Verblechungen behoben werden könnte. Wesentlich ist hierbei, dass die Beweislast für die Unerheblichkeit der Mängel den Schuldner trifft (§ 323 V BGB). Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass ihre Mängel unerheblich waren. Eine umfassende Interessenabwägung, bei der der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entscheidend ist, bestätigte die Erheblichkeit der Mängel.

Abrechnungsverhältnis und Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Im Verlauf der Auseinandersetzung wurde deutlich, dass keine Fristsetzung für die Mängelbeseitigung mehr nötig war. Als entscheidend erwies sich die Konstellation eines Abrechnungsverhältnisses: Nachdem die Beklagte der Klägerin das Werk als fertiggestellt präsentierte und der Klägerin zudem mehrfach Rechnungen ausstellte (u.a. am 21. Januar 2020), war das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen. Ein Interesse an der Erfüllung seitens beider Parteien bestand nicht mehr, insbesondere da die Beklagte am 23. März 2023 die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erklärte.

Konsequenzen aus dem Rücktritt

Nach wirksamer Rücktrittserklärung gemäß § 634 Nr. 3 BGB ist die Rückabwicklung des Vertrags gefordert (§ 346 BGB). Die Klägerin war demnach zur Rückgabe der empfangenen Überdachung verpflichtet, während die Beklagte den bereits gezahlten Werklohn von 3.600 EUR erstatten musste. Die Rückgewährpflichten sind Zug um Zug zu erbringen, wobei die Vorschriften zur Leistungsverweigerung bei Nichterfüllung oder Rückgewährverweigerung beachtet werden (§§ 348, 320 BGB).

Abschließende Überlegungen

Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die hohe Relevanz der ordentlichen Vertragsdurchführung beim Werkvertrag und die strengen Maßstäbe bei der Evaluierung von Mängeln. Erhebliche ästhetische Mängel, wie Farbabweichungen oder unregelmäßige Spaltmaße, rechtfertigen den Rücktritt, sofern die vertraglich geschuldete Leistung erheblich beeinträchtigt wird. Dies unterstreicht die rechtliche Bedeutung und die Sorgfaltspflicht im Herstellungsprozess.

Dieser Fall bietet wertvolle juristische Leitlinien für Anwälte und Vertragspartner im Bauwesen, um die Pflichten bei der Mangelbeseitigung klar abzustecken. Sollten weitere Informationen benötigt werden, stehe ich gerne zur Verfügung

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