Stichwort-Suche

07. Juli 2026
Neue Verjährung im Bußgeldrecht und Verbot des Punktehandels: Was sich ab 1. Juli 2026 für Verkehrsteilnehmer ändert

Verjährung von Blitzer-Bußgeldern und Punktehandel: Die wichtigsten Änderungen im Straßenverkehrsgesetz

Verjährung von Blitzer-Bußgeldern und Punktehandel: Die wichtigsten Änderungen im Straßenverkehrsgesetz

Gesetzesreform zum 1. Juli 2026: Überblick

Zum 1. Juli 2026 ist ein Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Kraft getreten. Es ordnet zentrale Bereiche des Verkehrsrechts neu. Im Mittelpunkt stehen die Verfolgungsverjährung in § 26 Abs. 3 StVG, das Verbot des Punktehandels in § 4c StVG mit dem Bußgeldrahmen des § 23 StVG sowie die neue Vorschrift zur digitalen Parkraumkontrolle in § 63g StVG.

Verbot des Punktehandels: § 4c StVG und § 23 StVG

Der bislang nur schwer greifbare „Punktehandel“ ist seit dem 1. Juli 2026 als eigenständige Ordnungswidrigkeit im StVG geregelt. Der neue § 4c StVG untersagt es, gegenüber einer Behörde bewusst unzutreffende Angaben zur Person des Fahrzeugführers zu machen. Ziel ist, Punkte im Fahreignungsregister (§ 4 StVG) nicht mehr für andere „übernehmen“ zu können. Erfasst wird außerdem das Anbieten oder Vermitteln solcher „Punkteübernahmen“.

Die Sanktion knüpft an § 23 StVG an. Die Norm sieht für Ordnungswidrigkeiten nach § 4c StVG nun einen Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 EUR vor. Damit geraten Konstellationen in den Blick, in denen Dritte gegen Entgelt anbieten, Punkte für fremde Verkehrsverstöße zu tragen oder ein Fahrverbot durch fingierte Fahrerbenennung zu umgehen. Für Betroffene – also für „Punkteübernehmer“ und Vermittler – steigt das rechtliche Risiko deutlich.

Neue Verfolgungsverjährung: § 26 Abs. 3 StVG

Für typische Verkehrsordnungswidrigkeiten – etwa Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstöße – ist die Änderung des § 26 Abs. 3 StVG besonders relevant. Nach der bisherigen Fassung verjährte die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Tat. Voraussetzung war, dass in diesem Zeitraum kein verjährungsunterbrechender Akt nach § 33 OWiG stattfand, zum Beispiel die Anhörung des Betroffenen oder der Erlass des Bußgeldbescheids. Anhörung und Bußgeldbescheid lösten jeweils neue, gestufte Fristen aus. Die Verjährungsprüfung war dadurch im Einzelfall oft komplex.

Die Neufassung des § 26 Abs. 3 StVG stellt nun auf eine einheitliche Verfolgungsverjährung von sechs Monaten ab. Die bisherige „Drei-Monats-Grenze“ bis zur Anhörung und bis zum Bußgeldbescheid entfällt. Entscheidend ist, ob innerhalb von sechs Monaten ab Tatbegehung verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Sinne von § 33 OWiG ergriffen werden. Die Verjährungsfrist beträgt also gesetzlich sechs Monate; eine Staffelung zwischen Tat, Anhörung und Bußgeldbescheid findet nicht mehr statt.

In der Praxis erschwert dies die bislang häufig gewählte Verteidigungsstrategie. Es reicht in vielen Fällen nicht mehr aus, auf kurze Zeitfenster und verspätete Anhörungen abzustellen. Gleichwohl bleibt die Verjährungseinrede ein wichtiges Instrument. Sie gewinnt insbesondere bei Verfahrensverzögerungen der Behörde oder bei Halteranschreiben mit anschließender Fahrerermittlung an Bedeutung. Deshalb ist eine präzise Analyse der zeitlichen Abläufe – Tatzeit, Eingang der Anhörung, Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheids sowie weiterer Maßnahmen – weiterhin unverzichtbar.

Digitale Parkraumkontrolle: § 63g StVG (Kurzüberblick)

Der neue § 63g StVG schafft eine bundesweite Rechtsgrundlage für die digitale Parkraumüberwachung mit automatisierter Kennzeichenerfassung. Kommunale Kontrollfahrzeuge („Scan-Cars“) dürfen Kennzeichen, Standort sowie Datum und Uhrzeit parkender Fahrzeuge erfassen und mit Parkberechtigungen – etwa Parkschenken, Bewohnerparkausweisen oder digitalen Parktickets – abgleichen. Die Vorschrift enthält zudem spezifische datenschutzrechtliche Vorgaben. Dazu zählen Löschungsfristen bei rechtmäßiger Nutzung und Regelungen, die eine Speicherung unbeteiligter Kennzeichen vermeiden sollen.

Für Verkehrsteilnehmer führt dies zu einer dichteren Überwachung des ruhenden Verkehrs. Verstöße gegen Parkregelungen werden häufiger festgestellt. Gleichzeitig lässt sich im Mandat die ordnungsgemäße Erhebung und Verarbeitung der Daten rechtlich hinterfragen.

Die Reform zum 1. Juli 2026 verdichtet damit das Ordnungswidrigkeitenrecht im Straßenverkehr. Der Punktehandel ist in § 4c StVG mit einem erheblichen Bußgeldrahmen nach § 23 StVG klar sanktioniert. Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten wurde in § 26 Abs. 3 StVG auf eine einheitliche Sechsmonatsfrist umgestellt. Zugleich verankert § 63g StVG die digitale Parkraumkontrolle.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich in Bußgeld- und Punkteverfahren die Einhaltung der neuen Verjährungsfristen und die Wirksamkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen nach § 33 OWiG. Außerdem bewerte ich die Tragfähigkeit von Vorwürfen nach § 4c StVG. Sie profitieren von einer frühen, präzisen Einschätzung der Rechtslage und von einer Verteidigungsstrategie, die genau auf Ihren Fall zugeschnitten ist.

Rückruf anfordern

Schön, dass Sie unseren Rückruf-Service nutzen möchten. Nach Versand dieses Formulars werden wir uns zeitnah bei Ihnen melden.

Bitte wählen Sie aus:

    Bitte geben Sie Ihr gewünschtes Zeitfenster für Ihren Rückruf an: *

    Mehrfachauswahl möglich. Bitte wählen Sie mindestens ein Feld.

    Ihre Daten: *

    Anrede HerrFrauDiverskeine Angabe

      Bitte beschreiben Sie uns kurz Ihr Anliegen:

      Bitte geben Sie Ihr gewünschtes Zeitfenster für Ihren Rückruf an: *

      Mehrfachauswahl möglich. Bitte wählen Sie mindestens ein Feld.

      Ihre Daten: *

      Anrede HerrFrauDiverskeine Angabe

      Vielen Dank für Ihre Anfrage – wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurückmelden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass es, trotz unserer Bemühungen, im Einzelfall 1-2 Werktage dauern kann.

      Herzliche Grüße

      Das Team von Linten & Partner Rechtsanwälte