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Arbeitsrecht 2022: Das wird dieses Jahr wichtig
04. Februar 2022Arbeitsrecht 2022: Das wird dieses Jahr wichtig
In der Kanzlei von Linten Rechtsanwälte in Essen betreuen wir zahlreiche Mandanten und Mandantinnen als Anwälte im Arbeitsrecht – und wissen dementsprechend, wo der Schuh drückt. Werfen wir einen kurzen Blick auf die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht, welche zum Jahreswechsel in Kraft treten.
1. Erhöhung des Mindestlohns
Auch dieses Jahr können sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wieder über eine Erhöhung des Mindestlohns freuen. Ab dem 1.1.2022 gelten 9,82 EUR pro Stunde – im Juli soll er weiterhin auf 10,45 EUR pro Stunde angehoben werden.
Mit dem Antritt der neuen Ampel-Regierung könnten sich weitere Aufstockungen ergeben: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist eine deutliche Erhöhung auf 12 EUR vorgesehen. Die Regelungen zum Mindestlohn gelten übrigens ebenso für alle Minijobber.
2. Erhöhung der Mindestvergütung bei Ausbildungen
Auch Auszubildende kommen finanziell besser weg: Der monatliche Betrag für das erste Ausbildungsjahr ist um 35 Euro auf 585 Euro erhöht worden. Ab 2023 soll er weiter auf 620 Euro im Monat steigen.
Dabei muss der Grundbetrag während der Ausbildung mindestens einmal pro Jahr erhöht werden – und zwar im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %, im dritten um 35 % und im vierten Ausbildungsjahr um 40 %. Gibt es gültige Tarifverträge, sind die darin enthaltenen Regelungen zu beachten.
3. Verlängerung der Kurzarbeiter-Regelung
Auch für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gibt es vorerst gute Nachrichten: Die befristeten Sonderregelungen, die in der Pandemie zum Kurzarbeitergeld verabschiedet wurden, wurden bis zum 31. März 2022 verlängert.
Das gilt auch für die Sonderregelungen zum erleichterten Zugang, durch die nur ⅓ der Belegschaft statt 10 % vom Entgeltausfall betroffen sein müssen.
Die von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem 1.1. jedoch nur noch zu 50 % erstattet. Volle 100 % sind möglich, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während der Kurzarbeit an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat.
4. Verlängerung der Sonderregelungen zum Infektionsschutz
Bereits am 12. Dezember 2021 wurden die pandemie-bedingten Sonderregelungen zum Infektionsschutz in Betrieben bis zum 19. März 2022 verlängert. Dadurch können zum Beispiel Betriebsversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle wieder virtuell abgehalten werden.
5. Impfpflicht in der Pflege
Vor allem die Einführung der Impfpflicht hat für reichlich Furore gesorgt: Wer in einer Klinik, einem Pflegeheim, einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, einer Rehaklinik, Geburtshäusern oder Rettungsdiensten beschäftigt ist, muss bis zum 15. März 2022 einen Geimpften- oder Genesenen-Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin führen.
Alternativ kann ein Attest vorgelegt werden, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Betriebe verpflichten sich dazu, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn vom Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin kein Nachweis erbracht wird.
Zudem können sie ein Betreuungsverbot aussprechen, wodurch keine Pflicht mehr zur Lohnfortzahlung besteht.
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