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15. Januar 2022

Die wichtigsten 3 Fragen zum Aufhebungsvertrag

Die wichtigsten 3 Fragen zum Aufhebungsvertrag

Wer sein Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrags auflöst, hat in der Regel mit einer Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld zu rechnen. Woran liegt das und wie ist die Sperrzeit rechtlich geregelt?

Wann droht eine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?

Zur Beantwortung dieser Frage lohnt sich ein Blick in das Sozialgesetzbuch (SGB III). Laut § 159 Abs.1 Satz 1 ist eine Sperrzeit fällig, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. Zu einem solchen Verhalten zählen z. B

  • die grundlose Ablehnung eines Arbeitsangebots
  • ein Verstoß gegen die Meldepflicht
  • die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses

Letzteres geschieht eben genau dann, wenn man mit einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet. In diesem Fall verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Sperrzeit nicht rechtmäßig ist, sollten Sie sich frühzeitig an einen Anwalt wenden. Wir von Linten Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne fachkompetent zur Seite, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Sperrzeit gegeben sein?

Eine Sperrzeit kann zwar, muss aber nicht verhängt werden. Laut § 159 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 SGB III müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Arbeitsagentur den Anspruch auf Arbeitslosengeld pausieren kann:

  • Der Arbeitnehmer löst sein Arbeitsverhältnis oder gibt durch Verstöße gegen seinen Arbeitsvertrag Anlass zu einer Kündigung
  • Durch das arbeitsvertragswidrige Verhalten führt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei
  • Es gibt keinen wichtigen Grund für das oben genannte Verhalten

Bei der Arbeitsaufgabe durch einen Aufhebungsvertrag liegen grundsätzlich alle drei Voraussetzungen vor. Schließlich führt der Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung zum Aufhebungsvertrag die Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses herbei. Im Unterschied zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag nicht um eine einseitige Vertragsbeendigung.

Denn ein Aufhebungsvertrag setzt immer auch die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers voraus, während eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers auch ohne dessen Zustimmung wirksam werden würde.

Wie kann man die Sperrfrist umgehen?

Die Sperrfrist muss nicht zwingend auferlegt werden – insbesondere dann, wenn die Arbeitsagentur einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag sieht. Darunter fallen die folgenden Voraussetzungen:

  • Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen wurde bereits angedroht
  • Der Aufhebungsvertrag darf das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt beenden, bevor die Kündigung wirksam geworden wäre. Die Kündigungsfrist muss also eingehalten werden
  • Die gesetzlichen Vorgaben müssen bzgl. der Höhe der Abfindung eingehalten werden
  • Es darf kein besonderer Kündigungsschutz bestehen
  • Der Arbeitnehmer wird am Arbeitsplatz gemobbt oder sexuell belästigt
  • Die vom Arbeitnehmer verlangte Arbeit verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen oder tarifrechtliche Regelungen
  • Der Arbeitgeber ist insolvent geworden

In diesen und weiteren Fällen ist das Auferlegen einer Sperrfrist nicht rechtmäßig.

Gerne prüfen unsere erfahrenen Rechtsanwälte Ihre individuelle Situation und setzen uns für Ihre rechtlichen Interessen ein, um eine einvernehmliche Lösung für beide Seiten zu finden.

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