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Genehmigungsfiktion – Schadensersatz aus Amtshaftung
06. Mai 2019Genehmigungsfiktion – Schadensersatz aus Amtshaftung
Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Behörde eine Hinweispflicht habe auf die eingetretene Genehmigungsfiktion. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könne bei besonderen tatsächlichen Lagen und Verhältnissen eine Belehrungspflicht des Beamten gegenüber dem einen Antrag stellenden oder vorsprechenden Bürger bestehen.
Eine solche Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären, könne sich insbesondere ergeben, wenn der Beamte erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden. Der Beamte darf nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass der bei ihm vorsprechen Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage ist.
Weiter hat der BGH festgestellt, dass eine Mitteilung über den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nicht nur auf Initiative des Begünstigten zu erfolgen hat. Das „Verlangen“ des Begünstigten sei allein Voraussetzung für die Erteilung einer schriftlichen Bescheinigung zum Nachweis des Fiktionseintritts. Hieraus lässt sich also ableiten, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, den Versicherten über den Eintritt der Genehmigungsfiktion hinsichtlich der von ihm beantragten Leistung zu unterrichten.
Zudem hat der BGH in dieser Entscheidung festgestellt, dass ein nachfolgender ablehnender und rechtswidriger Bescheid eine weitere Amtspflichtverletzung darstellt. Genehmigungsfiktionen gemäß § 13 Abs. 3a SGB V, die in 2014 oder früher eingetreten sind, lassen sich also mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB gegenüber der Krankenkasse durchsetzen.
Neben der begehrten und beantragten Leistung können weitere immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld, Reisekosten und weitere Schadenspositionen, die im Wege des Kostenerstattungsanspruchs nach dem SGB V nicht ersatzpflichtig wären, geltend gemacht werden.
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