Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – so können Sie sich wehren
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Für die Bestimmung, ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig ist, ist allein maßgeblich, welche Rechtsmacht ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt wurde.
06. Mai 2019Für die Bestimmung, ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig ist, ist allein maßgeblich, welche Rechtsmacht ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt wurde.
Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn er mindestens 50 Prozent des Grundkapitals hält oder ihm bei geringerer Kapitalbeteiligung eine echte Sperrminorität eingeräumt ist, weil er so ihm nicht genehme Weisungen unterbinden kann.
Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags zur Ausübung der Stimmrechte sind „gesteigert manipulationsanfällig“ und daher ebenso wie rein tatsächliche Einflussmöglichkeiten (etwa kraft familiärer Verbundenheit oder überlegenen Wissens) oder wirtschaftliche Verflechtungen nicht geeignet, dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zu genügen.
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