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06. Mai 2019

Für die Bestimmung, ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig ist, ist allein maßgeblich, welche Rechtsmacht ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt wurde.

Für die Bestimmung, ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig ist, ist allein maßgeblich, welche Rechtsmacht ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt wurde.

Eine Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers kann dessen Selbstständigkeit begründen, wenn sie zur Folge hat, dass er die Rechtsmacht besitzt, die Geschicke der Gesellschaft durch seine Einflussnahme zu steuern.

Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn er mindestens 50 Prozent des Grundkapitals hält oder ihm bei geringerer Kapitalbeteiligung eine echte Sperrminorität eingeräumt ist, weil er so ihm nicht genehme Weisungen unterbinden kann.

Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags zur Ausübung der Stimmrechte sind „gesteigert manipulationsanfällig“ und daher ebenso wie rein tatsächliche Einflussmöglichkeiten (etwa kraft familiärer Verbundenheit oder überlegenen Wissens) oder wirtschaftliche Verflechtungen nicht geeignet, dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zu genügen.

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