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28. Oktober 2020

Kontrolle des E-Mail-Verkehrs am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

Kontrolle des E-Mail-Verkehrs am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

Als erfahrene Arbeitsrechtler haben wir von der Kanzlei Linten Rechtsanwälte es häufig mit dieser Frage zu tun. Es kommt nicht selten vor, dass Mitarbeiter den firmeneigenen Internetzugang für private Mails nutzen. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich verboten hat. Welche Kontrollbefugnisse stehen dem Arbeitgeber hier zu und was darf er nicht? Zunächst einmal muss unterschieden werden, ob die private Nutzung erlaubt oder verboten ist. Das richtet sich in aller Regel nach dem Arbeitsvertrag.

E-Mail-Kontrolle bei rein dienstlicher Nutzung

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets untersagt hat, steht es ihm zu, stichprobenartig die Verbindungsdaten zu überprüfen, um die Einhaltung des Verbots privater E-Mail-Nutzung zu kontrollieren. Dies darf er jedoch nur dann tun, wenn er den konkreten Verdacht hat, dass über den betrieblichen E-Mail-Account privat Mails versendet werden. Mails, die ganz offensichtlich privater Natur sind, darf der Arbeitgeber jedoch nicht lesen. Das gilt beispielsweise dann, wenn schon am Adressaten oder anhand der Betreffzeile erkennbar ist, dass es sich um eine private E-Mail handelt.

In der Praxis hat es sich bewährt, dass E-Mail-Adressen eines Unternehmens nicht mit Namen des jeweiligen Mitarbeiters, sondern mit Abteilungsbezeichnungen wie vertrieb@firma.de versehen werden. So wird der dienstliche Charakter der E-Mails hervorgehoben. Dienstliche E-Mails darf der Arbeitgeber inhaltlich überprüfen. Denn diese sind gleichzusetzen mit einer Akte aus Papier.

E-Mail-Kontrolle bei erlaubter privater Nutzung

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern erlaubt hat, den dienstlichen Account auch privat zu nutzen, dann stehen ihm nur eingeschränkte Kontrollbefugnisse zu. Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber Inhalte der privaten E-Mails prüfen, E-Mails filtern, den Versand verhindern oder Verbindungsdaten überwachen. Dagegen ist eine E-Mail-Kontrolle in bestimmten Fällen erlaubt.

Zu diesen Ausnahmen gehört es zum Beispiel, wenn die Mitarbeiter vor Belästigungen (Spam) geschützt werden sollen oder um die Computer der Firma vor Viren zu schützen. In Einzelfällen dürfen die Inhalte der Mails kontrolliert werden, wenn es einen begründeten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung gibt. So etwas können beispielsweise Mobbing, rassistische Inhalte oder Kinderpornografie beinhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt unterschiedliche Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers.
  • Diese Unterschiede hängen davon ab, ob private E-Mails erlaubt sind oder nicht erlaubt sind.
  • Dienstliche E-Mails dürfen grundsätzlich kontrolliert werden.
  • Private E-Mails dürfen, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht kontrolliert werden.

Wenn auch Sie ein Anliegen zum Thema Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei für Arbeitsrecht Essen.

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