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03. März 2022

Zählt die Fahrtzeit zur Arbeitszeit? Regelungen und Vergütung

Zählt die Fahrtzeit zur Arbeitszeit? Regelungen und Vergütung

Der Arbeitsweg – für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist er der Beginn und das Ende eines jeden Arbeitstages. Nicht selten nimmt dieser Weg eine Stunde oder mehr in Anspruch. Schnell kann die Frage auftauchen, ob die benötigte Zeit vom Wohnort zum Arbeitsplatz als Arbeitszeit vergütet werden muss – oder nicht.

Es gibt eine Reihe an Urteilen, die Klarheit in diese Frage bringen. Das Team von Linten Rechtsanwälte steht mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zur Seite. Wir verraten Ihnen, welche Fahrten Sie als Arbeitszeit rechnen können und was Sie bei der Vergütung beachten müssen.

Arbeitnehmende mit festem Tätigkeitsort – zählt die Fahrtzeit als Arbeitszeit?

Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen festen Arbeitsort, an dem Sie Ihre tägliche Arbeitszeit verbringen. Für diese große Zahl an Personen kann die Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit angerechnet werden. Aus diesem Grund wird diese Zeit bei der Vergütung auch nicht berücksichtigt. Es obliegt bei diesem Umstand jedem Arbeitnehmer oder jeder Arbeitnehmerin selbst, möglichst einen Wohnort in der Nähe der Arbeitsstätte zu suchen.

Arbeitnehmende ohne feste Tätigkeitsstätte – so läuft die Vergütung der Arbeitszeit ab

Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keine feste Tätigkeitsstätte haben, können dagegen die Fahrtzeit als Arbeitszeit abrechnen. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Urteilen diesen Umstand festgelegt. Gerade dann, wenn Sie ständig zu wechselnden Kunden und Kundinnen fahren müssen oder der Tätigkeitsort häufig gewechselt wird, eröffnet Ihnen dies viele Möglichkeiten zur Abrechnung Ihrer Fahrtzeit.

Zur Fahrtzeit werden hierbei unter anderem folgende Zeiten gezählt:

  • Fahrt vom letzten Kunden nach Hause
  • Fahrt vom Wohnort zum ersten Kunden
  • Fahrten zwischen verschiedenen Auftraggebern und -geberinnen

Wenn Sie daher im Handwerk oder einer anderen Branche arbeiten, in der oft Fahrten zu einem neuen Kundenstamm anfallen, sollten Sie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen. Sollte Ihr Arbeitgebender nicht die Fahrtzeit bei der Vergütung berücksichtigen, sollten Sie in jedem Falle einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin zu Rate ziehen.

Wichtige Punkte bei der Vergütung von Fahrtzeit

Wie hoch die Fahrtzeit vergütet werden muss, darüber gibt es bisher keine klare Rechtsprechung. Es ist daher für Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin durchaus zulässig, diese Zeitgeringer als die übrige aktive Arbeitszeitzu bezahlen.

Jedoch muss auch hier der jeweils gültige Mindestlohn herangezogen werden. Dieser liegt seit Januar 2022 bei 9,82 Euro pro Stunde und wird am Juli 2022 auf 10,45 Euro erhöht. Eine Unterschreitung dieser Werte ist nicht zulässig.

Fahrtzeit und das Arbeitszeitgesetz – diese Pflichten ergeben sich für Arbeitnehmende

Wenn Ihre Fahrtzeit als Arbeitszeit herangezogen werden kann, hat dies auch für Sie wichtige Pflichten zur Folge. Denn durch die Anrechnung müssen Sie darauf achten, dass Sie inklusive der Fahrtzeit die zulässige Höchstarbeitszeit pro Tag nicht überschreiten.

Innerhalb von 24 Wochen darf der Durchschnitt nicht über acht Stunden am Tag liegen. Außerdem können Sie etwaige Besorgungsfahrten auf dem Hin- oder Rückweg, die nicht arbeitsrelevant sind, nicht mit abrechnen.

Mit fachlicher Hilfe zu Ihrem Recht

Viele Arbeitgebende weigern sich trotz gültiger Rechtsprechung, die Fahrtzeit zu bezahlen. Die Gründe liegen auf der Hand, da dies mit hohen Kosten für die Unternehmen verbunden ist.

Wenn Sie sich im Unrecht fühlen, sollten Sie sich im Zweifel fachliche Hilfe holen. Die Linten Rechtsanwälte prüfen gerne auch Ihren Fall genau, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

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